BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 335/01 vom 7. März 2002 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Ant rag - am 7. März 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 23. März 2001 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen. Während die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seine Entscheidung, der Angeklagte habe in voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit gehandelt, nicht ausreichend begründet hat. 1. Die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. - 3 - Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit den Sachverstndigen von einer Persnlichkeitsstrung beim Angeklagten ausgegangen. Eine generelle Krankheitswertigkeit dieser die Persnlichkeitsstruktur des Angeklagten pr - genden Wesensmerkmale in ihrer Gesamtheit im Sinne der §§ 20, 21 StGB von einer Intensitt, die eine erheblich schuldmildernde Überlagerung auch pla n - mßigen Vorgehens bei der Begehung einer Straftat besorgen ließe, liege nicht vor (UA S. 61). Nach der Wiedergabe der Einschtzung durch die Sachverstndigen hat die Strafkammer ihre eigene Überzeugung von der voll erhaltenen Steu e - rungsfhigkeit des Angeklagten damit begrndet, daß sich der Angeklagte bei der Ttungshandlung kontrollieren und konzentrieren konnte und zu umsicht i - gem Nachtatverhalten in der Lage war (UA S. 62). Damit hat das Landgericht diesem Leistungsverhalten eine zu große Bedeutung gegeben. Im Bereich der Beurteilung von Schuldfhigkeit nach vo r - angegangenem Alkoholgenuß ist dem Leistungsverhalten des Tters als einem psychodiagnostischen Kriterium gegenber der Blutalkoholkonzentration in der jngeren Rechtsprechung zwar wieder grßeres Gewicht beigemessen worden (vgl. BGHSt 43, 66). Dies lßt sich aber nicht ohne weiteres auf die Beurteilung der Beeintrchtigung durch eine schwere andere seelische Abartigkeit bertr a - gen. Das Tatverhalten wie auch das Verhalten vor und nach der Tat sind ve r - gleichsweise wenig bedeutsam, wenn eine schwere Persnlichkeitsstrung zu diagnostizieren ist (Rasch, Forensische Psychiatrie 2. Aufl. S. 360). Zudem hat das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht erkennbar Besonderheiten des Tat- und Nachtatverhaltens bercksichtigt (vgl. auch BGH, - 4 - Beschl. vom 28. November 2001 - 5 StR 434/01 - und vom 23. Januar 2002 - 5 StR 391/01). Der Angeklagte hatte seine Mitarbeiterin, als diese sich gegen seinen sexuellen Annherungsversuch zur Wehr setzte, zuerst bis zur B e - wuûtlosigkeit gewrgt, sie sodann entkleidet, ihr den Mund verklebt und d a - nach an ihr den Geschlechtsverkehr ausgebt. Die weiterhin bewuûtlose Frau ttete er danach, indem er ihr an elf Stellen des Krpers, darunter in eine Herzkammer, mittels einer 60 ml fassenden Kolbenspritze Diesell injizierte. Zu dieser auûergewhnlichen Ttungsform tritt die anschlieûende Verstmmelung durch eine Reihe von Stichen in den Genital- und Analbereich ebenso hinzu wie die Art, in der die Leiche vergraben war. Sie wurde auf den Unterschenkeln sitzend mit postmortal auf den Rcken gefesselten Hnden und auf die Brust herabgedrcktem Kopf aufgefunden. Das Landgericht hat es fr mglich g e - halten, daû der Angeklagte diese Position bewuût whlte, um den Bestrafun g - scharakter seiner Tat zu unterstreichen. Diese Umstnde htten hier im Zusammenhang mit der Entscheidung ber die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausdrcklicher Errterung bedurft. Die im Rahmen der Urteilsfeststellungen vom Landgericht geuûerte Mut- maûung, der Angeklagte habe mit seinen massiven Stichen mglicherweise Spuren seines Geschlechtsverkehrs mit der Bewuûtlosen beseitigen wollen, greift bei dem im Normbereich intelligenten Angeklagten zu kurz. 2. Dieser Rechtsfehler gefhrdet den Schuldspruch wegen Mordes nicht. Zustnde, die den schweren anderen seelischen Abartigkeiten zuzurechnen sind, fhren nur in seltenen Ausnahmefllen zur Annahme von Schuldunfhi g - keit und damit zu vlliger Exkulpation (vgl. BGHR StGB § 20 seelische Abarti g - - 5 - keit 3 m. w. N.; BGH NStZ-RR 1999, 359; Jhnke in LK 11. Aufl. § 20 Rdn. 64). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier erkennbar nicht vor. 3. Da der Strafausspruch bereits auf die Rge der Verletzung sachlichen Rechts der Aufhebung unterliegt, kommt es auf die Aufklrungsrge nicht an, in deren Rahmen die Revision - unter Vorlage einer entsprechenden Erklrung der Sachverstndigen Prof. Dr. R. und eines Auszugs aus dem Manuskript des von der Sachverstndigen in der Hauptverhandlung erstatteten mndlichen Gutachtens - vortrgt, das Landgericht habe die Stellungnahme der Sachve r - stndigen "vllig entstellt" wiedergegeben, tatschlich sei sie im Gegensatz zu der Wiedergabe ihres Gutachtens im Urteil "ganz eindeutig von einer vermi n - derten Steuerungsfhigkeit des Angeklagten zur Tatzeit ausgegangen". Diese Aufklrungsrge, mit der die Revision eine erneute Vernehmung der Sachve r - stndigen Prof. Dr. R. vermiût, htte - wie der Senat in Ergnzung der A n - tragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt - allerdings auch deshalb kaum Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das sie sttzende Vorbringen, es sei erstmals in der Hauptverhandlung am 20. M rz 2001 nach der Entlassung der Sachverstndigen die von einem Ttungsplan des Angeklagten ausgehende Tatvariante in den Raum gestellt worden, sich nicht beweisen lassen wird. In dem tatschlichen Hinweis nach § 265 StPO nimmt die Kammer ausdrcklich Bezug - 6 - auf vorangegangene Errterungen dieser Frage. Damit liegt es aber nahe, daû diese Tatvariante auch schon in Anwesenheit der Gutachterin errtert worden ist. Tolksdorf Rissing van Saan Miebach Pfister Richter am Bundesgerichtshof Becker ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Tolksdorf
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