BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 335/15 vom 29. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 eins timmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. Mai 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) ; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Stra f- ausspruch wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahin b e- richtigt, dass der Angeklagte im Falle II. Tat 1 90 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten und im Falle II. Tat 191 der Urteilsgründe zu der Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol
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