BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 336/01 vom 19. September 2001 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwaltes und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 19. September 2001 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Der Beschluß des Landgerichts Aurich vom 10. Juli 2001, mit dem die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landg e - richts vom 15. Mai 2001 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben. Die Revision der Nebenklägerin gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen no t - wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Beschluß des Landgerichts vom 10. Juli 2001, durch den die Revi- sion der Nebenklägerin als unzulässig verworfen wurde, weil innerhalb der R e - visionsbegründungsfrist eine Revisionsbegründung nicht eingegangen sei, ist auf den als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) auszulegenden "Einspruch" bzw. "Rechtsbehelf" der Nebenklägerin (§ 300 StPO) aufzuheben, weil die Nebenklägerin bereits mit der Revision s - einlegung die allgemeine Sachrüge erhoben und damit ihr Rechtsmittel b e - gründet hatte. - 3 - Die Revision ist auch im brigen zulssig. Das Landgericht hat den A n - geklagten wegen vorstzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe ve r - urteilt und Maûregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Nebenklgerin hat es ihn freigesprochen. Eine sachgerechte Auslegung der Revisionsschrift e r - gibt, daû das Rechtsmittel der Nebenklgerin sich gegen den Teilfreispruch wendet und damit ein zulssiges Ziel verfolgt (vgl. § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 400 Abs. 1 StPO). Zwar hat die Nebenklgerin nur die nicht ausgefhrten Rgen der Verletzung formellen und materiellen Rechts erhoben. Jedoch zielt ihr Revi- sionsantrag, "das Urteil aufzuheben und den Angeklagten angemessen zu b e - strafen", nach den Gesamtumstnden ersichtlich auf die Beseitigung des Tei l - freispruchs und eine Bestrafung des Angeklagten wegen sexueller Nötigung. Dagegen ist auszuschlieûen, daû dieser Antrag allein darauf gerichtet sein könnte, eine hrtere Bestrafung des Angeklagten wegen der Trunkenheitsfahrt zu erreichen. Denn insoweit ergbe der Antrag auf umfassende Aufhebung der Verurteilung, also einschlieûlich des Schuldspruchs nach § 316 Abs. 1 StPO, keinen Sinn. Vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich somit von dem Sachverhalt, der der Entscheidung BGH NStZ 1988, 565 zugrunde lag. Dort hatte die Nebenklgerin allein die allgemeine Sachrge erhoben, einen Revi- sionsantrag dagegen nicht gestellt, so daû nicht erkennbar war, ob sie den (Teil-) Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes - des Nebenklagedelikts - angriff oder entgegen § 400 Abs. 1 StPO lediglich eine hrtere Bestrafung des Angeklagten wegen des vom Landgericht abgeurteilten Betruges erstrebte. - 4 - Die Revision der Nebenklgerin ist jedoch unbegrndet, da die Nac h - prfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrge keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklgerin ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
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