BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 336/07 vom 20. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. September 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. Juni 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nach-pr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Dass sich das Landgericht bei dem Schaden von 334.000 200 an der Feststellung eines Verm366gensverlustes gro337en Ausma337es (247 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB) gehindert gesehen hat, ist dem Senat nicht ver-st344ndlich. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer gemeint hat, gewerbs-m344337iges oder bandenm344337iges Handeln (247 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB) deswegen nicht feststellen zu k366nnen, weil ein anderes gegen den An-geklagten ergangenes Urteil zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht rechtskr344ftig war. Becker Miebach Pfister von Lienen Sch344fer
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