BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 336/08 vom 4. November 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 4. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. M344rz 2008, soweit es den Beschwerdef374hrer betrifft, mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat - unter Verwerfung des Rechtsmit-tels im 334brigen - das Urteil im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellun-gen aufgehoben, da die f374r die H366he der Jugendstrafe gegebene Begr374ndung, diese sei zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, ohne Beleg in den Feststellungen geblieben war. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt und ausgesprochen, dass im Hinblick auf die Verletzung des Gebotes z374gi-ger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) drei Monate der erkannten Strafe als verb374337t gelten. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstan- 1 - 3 - dungen gest374tzte Revision hat Erfolg. Die Strafzumessung h344lt erneut rechtli-cher Nachpr374fung nicht stand. 1. Die Strafe kann schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Urteil keine eigenen Feststellungen der Strafkammer zur alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten bei der Tatbegehung enth344lt. Das Landgericht hat lediglich aus dem aufgehobenen Urteil die Darlegungen des Sachverst344ndigen zu der in Betracht kommenden Blutalkoholkonzentration sowie die 334berzeugung der da-mals entscheidenden Strafkammer wiedergegeben, dass der Angeklagte zum Tatzeitpunkt voll schuldf344hig war. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass die sich auf den seinerzeit angenommenen Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldf344higkeit des Angeklagten beziehenden Feststellun-gen die Straffrage betreffen und deshalb durch die Revisionsentscheidung des Senats mit aufgehoben sind (vgl. BGH StV 2001, 179 m. w. N.). Das Landge-richt h344tte mithin zu den Trinkmengen in prozessordnungsgem344337er Weise ei-gene Feststellungen treffen und 374ber eine Einschr344nkung der Schuldf344higkeit erneut entscheiden m374ssen. Der Senat kann - anders als bei dem Mitangeklag-ten, bei dem das Landgericht zwar denselben Fehler begangen hat, indes von einer erheblich verminderten Schuldf344higkeit ausgegangen ist - ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht ausschlie337en. 2 2. Zudem hat das Landgericht die Dauer der zur erzieherischen Einwir-kung auf den Angeklagten notwendigen Jugendstrafe im Wesentlichen damit begr374ndet, dass bei ihm "auch in der erneuten Hauptverhandlung kein Anzei-chen vor Reue dar374ber zu erkennen" gewesen sei, was er dem Opfer "angetan hat". Seine mangelnde Bereitschaft, "selbst Verantwortung f374r sein Verhalten und dessen Folgen zu 374bernehmen", komme "auch in seiner Erkl344rung zum Ausdruck, dass er sich 205 mit R374cksicht auf das noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren bislang nicht entschuldigt hat". Da sich aus dem Urteil nicht er- 3 - 4 - gibt, ob sich der Angeklagte, der im ersten Durchgang geschwiegen hatte, in der neuen Hauptverhandlung 374berhaupt und gegebenenfalls in welcher Weise zur Sache eingelassen hat, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass das Land-gericht mit dieser Begr374ndung das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu dessen Nachteil verwertet hat. Dies ist auch dann nicht zul344ssig, wenn der Schuldspruch bereits rechtskr344ftig und nur noch 374ber die Strafe zu befinden ist (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19 m. w. N.). 3. Da die Jugendstrafe schon aus den vorgenannten Gr374nden aufzuhe-ben ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das Landgericht den Umfang der im bisherigen Verfahren geschehenen Verletzung des Gebotes z374giger Verfah-renserledigung (Art. 6 Abs. 1 MRK) zutreffend bestimmt hat. In 334bereinstim-mung mit dem Generalbundesanwalt vermag der Senat allerdings eine rechts-staatswidrige Verfahrensverz366gerung f374r die Zeit, in der das Verfahren nicht gef366rdert worden ist, weil die im ersten Durchgang zust344ndige Jugendkammer vordringlichere (erkennbar: Haft-)Sachen erledigen musste, nicht zu erkennen. Dieser Zeitraum ist zwar lang, denn bei unmittelbarer Bearbeitung h344tte die Terminierung neun Monate fr374her erfolgen k366nnen; indes hat sich keiner der Angeklagten in Untersuchungshaft befunden oder war auch nur von ihr ver-schont, so dass in Ansehung der notwendigen vorrangigen Bearbeitung von Haftsachen diese Zeitspanne noch nicht als Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK anzusehen ist. Dies gilt hier auch unter Ber374cksichtigung des Umstandes, dass es sich um ein Strafverfahren gegen einen Heranwachsenden handelt. 4 - 5 - 4. Die Strafe muss erneut zugemessen werden. Sollte der neue Tatrich-ter wieder eine den Strafverfolgungsorganen zuzurechnende Verfahrensverz366-gerung darin sehen, dass die Strafakten zeitweilig in Verlust geraten waren und dem Revisionsverfahren deshalb erst mit neunmonatiger Versp344tung Fortgang verschafft werden konnte, verweist der Senat zur Kompensation solcher Ver-st366337e im Jugendstrafverfahren auf die Entscheidungen BGH - GS - BGHSt 52, 124 sowie BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverz366gerung 15. 5 Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Sch344fer
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