BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/00 vom 8. September 2000 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2000 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Mönchengladbach vom 18. November 1999 wird als u n - begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 16 Fällen bestraft und strafschärfend berücksichtigt, daß er gewerbs- und bandenmäßig gehandelt hat. Die Voraussetzu n - gen bandenmäßiger Tatbegehung hat es aber nicht näher da r - gelegt. Der Senat schließt aus, daß der Angeklagte durch di e - se möglicherweise rechtsfehlerhafte Erwägung beschwert ist. Zum einen hat das Landgericht in allen Fällen den Strafrahmen des Absatzes 1 des § 263 StGB zugrunde gelegt, obwohl der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen gewerbsm ä - ßig gehandelt hat, in einigen Fällen ein besonders hoher Schaden eingetreten ist und schon deshalb der Strafrahmen des besonders schweren Falles gemäß § 263 Abs. 3 StGB hätte angewendet werden können. Zum anderen hat die Stra f - kammer die Einzelstrafen dem unteren Bereich des Strafra h - mens des Absatzes 1 entnommen (Strafen zwischen acht M o - naten und einem Jahr sechs Monaten) und auf eine - angesichts der festgestellten Umstände - milde Gesamtfre i - heitsstrafe von drei Jahren erkannt, so daß auch aus diesem - 3 - Grund sicher ausgeschlossen werden kann, daß das Landg e - richt ohne die genannte Erwägung noch niedrigere Strafen verhängt hätte. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 25. August 2000 hat dem Senat vorgelegen. Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von Lienen
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