BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 337/02 vom10. Oktober 2002in der StrafsachegegenwegenDiebstahls - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2002 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-sen:1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Lübeck vom 27. Mai 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.14 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt wordenist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-fahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagtender Staatskasse zur Last;b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,daß der Angeklagte wegen Diebstahls in 17 Fällen schul-dig ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seinesRechtsmittels zu tragen.Gründe: Im Hinblick auf die Zahl und die Höhe der verbleibenden Einzelstrafenschließt der Senat aus, daß der Tatrichter eine geringere Gesamtstrafe ver-hängt hätte, wenn die Verurteilung im Fall II. 14 unterblieben wäre. - 3 -Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.Tolksdorf Pfister von Lienen Becker Hubert
Full & Egal Universal Law Academy