BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 337/03 vom23. September 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u. a.Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 2003 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kielvom 17. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO). Soweit die Revision eine Verletzung des Beschleunigungsge-bots im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rügt, wird der Vortrag - wieder Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend darlegt -den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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