BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/06 vom 28. September 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. September 2006 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts D374sseldorf vom 9. M344rz 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu ge-fasst, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist und in der Liste der angewendeten Vorschriften "247 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB" durch "247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB" ersetzt wird. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Verfahrensr374ge ist unbegr374ndet. Die Strafkammer hat den Angeklag-ten wegen eines - besonders - schweren Raubes in der Qualifikation des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt und damit nicht ein anderes als in der zugelassenen Anklage enthaltenes Strafgesetz (dort: "247 250 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB") ange-wandt. Allerdings sind zur Bezeichnung des der Verurteilung zugrunde liegen-den Qualifikationstatbestandes in den Urteilsgr374nden an verschiedenen Stellen unterschiedliche Aussagen getroffen worden: - 3 - - "schwerer Raub" (Entscheidungsformel) - "247 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB" (Liste der angewendeten Strafvorschriften) - "247 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei der rechtlichen W374rdigung) - "schweren Raubes 205 und dabei einen Elektroschocker, bei dem es sich um ein anderes gef344hrliches Werkzeug handelt (vgl. BGH Beschl. vom 11. November 2003 - 3 StR 345/03), verwendet" (textliche Subsumtion, die 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entspricht) - "247 250 Abs. 2 StGB" (zitierte Strafvorschrift bei Wahl des Strafrahmens von "f374nf bis f374nfzehn Jahren Freiheitsstrafe"). Der Senat entnimmt jedoch der textlichen Subsumtion, die eine auf die Anwendung des 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hinweisende Entscheidung des Bun-desgerichtshofs zitiert, im Zusammenhang mit der vorgenommenen Strafrah-menwahl, dass die Strafkammer tats344chlich den angeklagten und nach den ge-troffenen Feststellungen auch zutreffenden Qualifikationstatbestand des beson-ders schweren Raubes nach 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt hat und es sich bei den anders lautenden Zitaten um - allerdings schwer verst344ndliche - - 4 - Nachl344ssigkeiten bei der Abfassung der Urteilsgr374nde handelt. Die Urteilsformel wurde zur Klarstellung neu gefasst (vgl. zur Bezeichnung bei mehrfach gestuf-ten Qualifikationen BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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