BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/08 vom 9. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Duisburg vom 7. Mai 2008 mit den zugeh366rigen Feststel-lungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbrin-gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Einfuhr von Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-ben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verh344ngt. Mit seiner Revision r374gt er die Verletzung materiellen Rechts. 1 Das Rechtsmittel ist im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO unbegr374ndet, so-weit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. 2 - 3 - Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt un-terblieben ist. Die Feststellungen zum Drogenkonsum des Angeklagten dr344ng-ten zu der Pr374fung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung nach 247 64 StGB gegeben sind. 3 Der zum Zeitpunkt der Tat und der Hauptverhandlung 21-j344hrige, nicht vorbestrafte Angeklagte begann nach den Feststellungen im Alter von 12/13 Jahren mit dem regelm344337igen, ann344hernd t344glichen Konsum von Marihuana. Ab dem 16. Lebensjahr konsumierte er zudem Kokain, bei Ge-legenheit auch Ecstasy. Die Tat beging er im Auftrag seines marokkanischen Drogendealers; den Kurierlohn ben366tigte er zur Sicherstellung seines eigenen Drogenkonsums. All dies legt nahe, dass die abgeurteilte Tat auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgeht, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Da der Angeklagte mittlerweile selbst eine Drogentherapie anstrebt, d374rfte auch eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs be-stehen (247 64 Satz 2 StGB). 4 Der Teilaufhebung des Urteils steht nicht entgegen, dass 247 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBI I 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist. Dies macht die Pr374fung des 247 64 StGB durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss viel-mehr das Ermessen tats344chlich aus374ben und die Ermessensentscheidung f374r das Revisionsgericht nachpr374fbar machen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 73 f.). 5 Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat 6 - 4 - die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen. - 5 - Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung eine geringere Strafe verh344ngt h344tte. 7 RiBGH Pfister befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben Sost-Scheible Miebach Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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