BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337 /1 2 vom 4. September 201 2 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalt s und des Beschwerdeführers am 4. September 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten A . wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2012, soweit es ihn b e- trifft, mit den Feststellungen aufg ehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angekla g- ten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Nach den Feststellungen vermittelte der Angeklagte ein Rauschgiftg e- schäft über mehr als 600 g Heroin zwischen dem früheren Mitangeklagten K . auf Käuferseite, den er von einem vorangegangenen Geschäft über 1 2 3 - 3 - zehn Kilogramm Streckmittel kannte, und einem Lieferanten, der das Heroin beschaffen und in den Niederlanden bereit halten sollte. Dafür sollte der Ang e- klagte von seinem Lieferanten einen nicht näher bestimmbaren Anteil des Ka ufpreises erhalten. Nachdem die Geschäftsanbahnung zunächst ins Stocken geraten war, teilte K . dem Angeklagten, der ihm die Verfügbarkeit von Heroin bereits per SMS angezeigt hatte, mit, wie viel Geld er zur Verfügung habe und dass er dafür Heroin guter Qualität kaufen wolle; der Angeklagte b e- stätigte das Vorhandensein von Heroin guter Qualität. Nachdem K . sich in Begleitung des weiteren früheren Mitangeklagten S . aus Mazedonien zum Angeklagten nach Düsseldorf begeben hatte, fuhr en alle drei gemeinsam in die Niederlande, wo K . und/oder S . das Heroin erwarben; der Angeklagte dolmetschte dabei die Gespräche zwischen ihnen und dem tü r- kischsprachigen Lieferanten. Anschließend war er K . bei der Organisat i- on der Rückreise des S . nach Deutschland behilflich, der die Betä u- bungsmittel allein über die Grenze schaffen und dann nach Prag verbringen sollte. Eine weitere Vergütung sollte der Angeklagte dafür nicht erhalten. 2. Diese Feststellungen belegen n icht, dass der Angeklagte täterschaf t- lich Handel mit Betäubungsmitteln trieb. a) Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmi t- teln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allg e- meinen Grundsätzen über di e Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsfo r- men. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert, sondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt, dass sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun a ls Ergänzung se i- nes eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfasst 4 5 - 4 - sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte kö n- nen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteil i- gung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein. Diese Grundsätze gelten auch für denjenigen, der ein Betäubungsmittelg e- schäft vermittelt ( BGH, Beschluss vom 14 . August 2012 - 3 StR 274/12; B e- schluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 339/10, NStZ - RR 2011, 57 mwN). b) Nach diese n Maßst ä b en rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nur die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge. Er vermittelte und begleitete lediglich ein fremdes Umsatzge schäft. Zur Höhe der Entlohnung , die ihm zugesagt war , hat die Kammer keine Feststellungen treffen können; jedoch spricht das in der B e- weiswürdigung zitierte Gespräch mit seinem Lieferanten, nach dem im Wesen t- lichen andere an dem Geschäft verdienen würden, gegen einen hohen Grad des eigenen finanziellen Tatinteresses . Einen eigenen Einfluss auf das Betä u- bungsmittelgeschäft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Wei te r- verkauf hatte der Angeklagte nicht; ebenso wenig sollte er die gehandelten B e- täubungsmittel in Besitz nehmen . Sein Beitrag bei dem Erwerb und der Übe r- gabe des Heroins beschränkte sich auf das Dolmetschen zwischen den Kä u- fern und dem Lieferanten, so dass auch insoweit keine hinreichend gewichtigen Aktivitäten festgestellt sind, die eine Täterschaft des Angeklagten belegen könnten. 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln bedingt auch die Aufhebung der von dem Rechtsf ehler nicht b e- troffenen Verurteilung wegen der tateinheitlich dazu begangenen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Um dem neuen 6 7 - 5 - Tatrichter eine Beurteilung auf widerspruchsfreier Grundlage zu ermöglichen, hat der Senat auch die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen aufgehoben. Schäfer Pfister Mayer Gericke Spanio l
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