BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 337/13 vom 7. Januar 201 4 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalt s - zu 2. auf dessen Antrag - am 7. Januar 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärt i- gen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 6. Juni 2013, soweit es ihn betrif ft, im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgeri chts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer rä u- berischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung m a- teriellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind für sich materiell - rechtlich nicht zu be anstanden. Der Strafausspruch kann indes gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vol l- streckungsstand einer mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Moers vom 3 0. August 201 2 verhängten Geldstrafe verhalten . Da die verfahre nsgege n- ständliche Tat vom 12. Juli 2012 vor dieser Verurteilung lag, wäre - wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grun d- sät z lich eine Gesamts trafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, B e- schluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12, juris). Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den mitgeteilten zeitlichen Ablauf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht ausschli e- ßen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe - etwa in Unterbrechung der Unte r- suchungshaft - durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; dies würde den Angeklagten - anders al s im Fall der Nichtzahlung der Geldstrafe die unterbliebene oder im Fall ihrer Bezahlung die nicht mehr mögliche Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe - auch beschweren. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO überlassen werden , weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über ein en Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt ; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung e iner Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH aaO). 2 3 4 - 4 - Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie durch den Rechtsfehler nicht betroffen werden , § 353 Abs. 2 StPO . Becker Schäfe r Mayer Gericke Spaniol 5
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