BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 338/01 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwe r - deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. a uf dessen Antrag - am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Oldenburg vom 15. März 2001 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen au f - gehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in einem Fall, gewerbsmäßigen Betruges in 16 Fällen und versuchten gewerbsmäßigen B e - truges in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Westerstede vom 20. September 1999 zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision ist zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des Gesamtstrafenau s - spruchs. - 3 - Ausweislich der Urteilsgrnde ist der Angeklagte durch das Schffeng e - richt Westerstede wegen gewerbsmûigen Betruges in 33 Fllen, davon ei n - mal im Versuch, sowie gewerbsmûiger Urkundenflschung in 14 Fllen und Betruges in Tateinheit mit Urkundenflschung in zehn Fllen, davon einmal im Versuch, zu einer "Freiheitsstrafe von drei Jahren" verurteilt worden. Das angefochtene Urteil teilt indes nicht mit, welche Einzelstrafen der frhere Tatrichter der von ihm gebildeten Gesamtstrafe zugrundegelegt hat. Dessen htte es bedurft (BGH NStZ 1987, 183), damit das Revisionsgericht prfen kann, ob § 54 Abs. 1 StGB richtig angewendet wurde (BGH bei Holtz MDR 1979, 280). Der Senat kann hier aber insbesondere nicht prfen, ob das frhere Urteil tatschlich auf die erforderlichen Einzelstrafen erkannt hat. En t - hlt die gesamtstrafenfhige Vorverurteilung zu einer Gesamtstrafe keine Ei n - zelstrafen, so findet § 55 StGB keine Anwendung. Der Tatrichter hat in diesem Fall einen Hrteausgleich bei der Bemessung der neuen Strafe vorzunehmen (BGHSt 43, 34; vgl. auch Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 55 Rdn. 26). Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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