BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 338/04 vom 16. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 2. April 2004 wird verworfen; jedoch wird der Schuld-spruch dahin berichtigt, daß die Bezeichnung der Taten als "ge-werbsmäßig" entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen uner-laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen, wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-mitteln in zehn Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in einem Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verur-teilt, sichergestelltes Betäubungsmittel eingezogen und 2.428,64 für verfallen erklärt. Von dem Vorwurf, die Nebenklägerin in vier Fällen vergewaltigt zu ha-ben, hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit der allgemei-nen Sachrüge gegen seine Verurteilung. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 3 - Der Schuldspruch ist zur Klarstellung dahin zu berichtigen, daß die Be-zeichnung der Taten als "gewerbsmäßig" entfällt. Soweit das Landgericht in den Fällen 11 bis 20 einen besonders schweren Fall des Handeltreibens nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ange-nommen hat, ist das Regelbeispiel gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH NStZ 1994, 39 m. w. N.). In den Fällen 1 bis 10, in denen der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, kommt der Strafzumessungsregel des § 29 Abs. 3 BtMG und dem in ihr genannten Regelbeispiel "gewerbsmäßigen" Han-delns keine Bedeutung zu. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Strafrahmenwahl des Landgerichts ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, als der nach § 49 Abs. 2 StGB (im Urteil fälschlicherweise mit "§ 49 Abs. 1" bzw. "§ 49 Abs. 2 Nr. 2 und 3" bezeichnet) gemilderte Strafrahmen nicht - wie das Landgericht meint - von drei Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten Freiheits-strafe reicht, sondern von Geldstrafe bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe. Der Se-nat kann indes ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen (in den Fällen 1 bis 10 [§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG] zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und zehn Monaten, in den Fällen 11 bis 20 [§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG] jeweils zehn Monate) von diesem Fehler zum Nach-teil des Angeklagten beeinflußt sind. Eines Ausspruchs über die Auferlegung notwendiger Auslagen der Ne-benklägerin auf den Beschwerdeführer bedurfte es nicht. Die Revision des An-geklagten richtete sich allein gegen seine Verurteilung wegen der Betäu-bungsmitteldelikte. Dadurch konnten der Nebenklägerin, die sich der Klage nur - 4 - mitteldelikte. Dadurch konnten der Nebenklägerin, die sich der Klage nur we-gen des Vorwurfes der Vergewaltigung zu ihrem Nachteil hatte anschließen können, keine Auslagen entstehen. Tolksdorf Miebach Pfister Becker RiBGH Hubert ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf
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