BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 338/08 vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlos-sen: Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Geh366rs und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2008 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschluss ist am 15. Okto-ber 2008 an den Angeklagten und seinen Verteidiger abgesendet worden. Mit am 17. November 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage beantragt der Angeklagte, ihm gem344337 247 33 a StPO nach-tr344glich rechtliches Geh366r zu gew344hren und den Beschluss vom 30. September 2008 aufzuheben. 1 Der Rechtsbehelf ist unzul344ssig. 2 Der Antrag des Verurteilten ist als Anh366rungsr374ge nach 247 33 a StPO nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur subsidi344r, d. h. nur dann, wenn ge-gen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Wendet sich der Verurteilte wie hier gegen eine Revisionsentscheidung, geht die Anh366rungsr374ge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen 247 356 a StPO als speziellere Regelung vor (vgl. BGH NStZ 2007, 236; Meyer-Go337ner, StPO 51. Aufl. 247 33 a Rdn. 1, 247 356 a Rdn. 1). 3 - 3 - Auch als Anh366rungsr374ge nach 247 356 a StPO ist der Antrag nicht zul344s-sig, da der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der tats344chlichen Umst344nde, aus denen sich die behauptete Geh366rsverletzung ergeben kann, nicht glaubhaft gemacht hat (247 356 a Satz 3 StPO). Im Interesse der Rechtssi-cherheit und des Rechtsfriedens hat der Verurteilte den Antrag nach 247 356 a StPO binnen einer Woche nach Kenntnis der genannten Umst344nde anzubrin-gen (247 356 a Satz 2 StPO). Weil das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt nicht zuverl344ssig selbst feststellen kann, ist er binnen der Wochenfrist (vgl. BGH NStZ 2005, 462) mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht ge-schehen. Ein Ausnahmefall, in dem der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der Anh366rungsr374ge entnehmen kann, liegt nicht vor. 4 Becker Pfister Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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