BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 338/14 vom 20. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 20. August 2014 g e- mäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Hannover vom 3. März 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1 . der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unte rschlagung in einem Fall entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten 2011 wegen einer Serie von u.a. Hehl erei - und Urkundenfälschungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit B e- 1 - 3 - schluss vom 17. November 2011 (3 StR 203/11) teilweise im Schuldspruch s o- wie im Ausspruch über die Gesamtst rafe aufgehoben. Nunmehr hat das Lan d- gericht unter weitgehender Einstellung des Verfahrens wegen der verbliebenen Tatvorwürfe den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung (Fall IV. 1. der Urteilsgründe) und wegen versuchten Betrugs (Fall IV. 12. der U rteilsgründe) verurteilt, zusammen mit den rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen eine G e- samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und drei M o- nate wegen der Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Ang e- klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Ve r- fahren ein, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1. verurtei lt worden ist. Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verble i- benden Einsatzstra fe von zwei Jahren sowie weiteren Einzelstrafen von u.a. einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und acht Monaten sowie sechsmal einem Jahr und sechs Monaten ohne die durch die Verfahrensei n- ste l lung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesam t- freiheitsstrafe verhängt hätte. 2 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbi l- lig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel en t- standenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 A bs. 1 und 4 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 4
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