BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/06 vom 24. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Ok-tober 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Oldenburg vom 6. Februar 2006 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Totschlags und der ver-suchten schweren Brandstiftung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und schwerer Brandstiftung zur Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerich-tete, die Verletzung formellen und sachlichen Rechts r374gende Revision des An-geklagten f374hrt auf die Sachr374ge zur 304nderung des Schuldspruchs; im 334brigen ist das Rechtsmittel unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung gem344337 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. F374r die Vollen-dung dieses Delikts ist erforderlich, dass der Brand Teile des Geb344udes, die f374r dessen bestimmungsgem344337en Gebrauch wesentlich sind, erfasst hat und dass 2 - 3 - diese selbst344ndig, d. h. ohne Fortwirken des Z374ndstoffs, weiter brennen (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 306 Rdn. 14 m. w. N.) oder dass es durch die Brandlegung zu einer v366lligen oder teilweisen Zerst366rung von Gewicht gekom-men ist; bei einer Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus setzt dies voraus, dass zumindest ein zum selbst344ndigen Gebrauch bestimmter Teil des Wohnge-b344udes - d. h. eine zum Wohnen bestimmte Untereinheit - durch die Brandle-gung f374r eine betr344chtliche Zeit f374r Wohnzwecke nicht mehr benutzbar ist (vgl. BGHSt 48, 14, 20). Solches belegt das angefochtene Urteil nicht. Nach den ge-troffenen Feststellungen setzten der Angeklagte und sein Mitt344ter im Wohn-zimmer der in einem Mehrfamilienhaus gelegenen Wohnung der Get366teten de-ren Kleidung oder das Sofa, an dessen Kante diese lehnte, im Bereich der Sitz-fl344che in Brand. Aus der Beweisw374rdigung ergibt sich, dass es in Folge hoher Temperaturen in dem Bereich oberhalb des Sofas zu Putzabplatzungen ge-kommen ist, dass es sich eher um einen "Schwel- als einen Vollbrand" gehan-delt hat und dass der Raum, in dem sich die Leiche befand, bei Eintreffen der Feuerwehr v366llig verqualmt war. Daraus ergibt sich eine vollendete schwere Brandstiftung gem344337 247 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht. 3 Auf der Grundlage der - rechtsfehlerfrei getroffenen - Urteilsfeststellun-gen ist der Angeklagte indessen - neben dem Verbrechen des Totschlags - je-denfalls der versuchten schweren Brandstiftung schuldig. Da in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststel-lungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch insoweit ge344ndert. 247 265 StPO steht dem hier nicht entgegen. 4 Der Strafausspruch hat gleichwohl Bestand, da der Senat ausschlie337en kann, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung eine niedri-gere Jugendstrafe verh344ngt h344tte. Denn das Landgericht hat bei deren Bemes- - 4 - sung im Wesentlichen auf den im Jugendstrafrecht ma337geblichen Erziehungs-gedanken und die insoweit erforderliche erzieherische Einwirkung auf den An-geklagten und nicht auf die Vollendung der schweren Brandstiftung abgestellt. 5 Angesicht des nur geringf374gigen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist die Be-lastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten nicht unbillig (247 473 Abs. 4 StPO). Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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