BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/07 vom 2. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 2. Oktober 2007 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Zu der sachlichrechtlichen Beanstandung im Zusammenhang mit der Zuord-nung von Blutspuren zum Tatopfer bemerkt der Senat erg344nzend: Es kann offen bleiben, ob angesichts der wissenschaftlichen Entwicklung der DNA-Analyse in den vergangenen 15 Jahren an der Entscheidung BGHSt 38, 320 festzuhalten ist, soweit in ihr gefordert wird, der Tatrichter habe im Urteil die Daten-basis als Grundlage der wissenschaftlichen Schlussfolgerungen des Sachverst344ndi-gen mitzuteilen (BGHSt 38, 320, 322). Unter den konkreten Umst344nden - es ging um die Feststellung, ob in einer Wohnung gefundene Blutspuren der vermissten Woh-nungsinhaberin zuzuordnen seien - reichte die Mitteilung, dass eine 334bereinstim-mung in 8 Merkmalssystemen und Amelogenin vorlag, f374r die sachlichrechtliche Nachpr374fung des Urteils aus. Becker Pfister von Lienen Hubert Sch344fer
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