BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/08 vom 30. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. September 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 25. September 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Es wird festgestellt, dass das Verfahren - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat - nach Erlass des Ur-teils aus der Justiz zuzurechnenden Gr374nden f374r die Dauer von vier Monaten nicht gef366rdert wurde. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert
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