BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/10 vom 5. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. Oktober 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Osnabr374ck vom 1. Juni 2010 mit den jeweils zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben a) im Schuldspruch im Fall III. 3. der Urteilsgr374nde, b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision des Angeklagten f374hrt zu dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch im Fall III. 3. der Urteilsgr374nde h344lt rechtlicher Pr374-fung nicht stand. 2 a) Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte von dem gesondert verfolgten O. eine Bestellung 374ber 300 g Kokain entgegen und sagte zu, die n366tigen Kontakte zu vermitteln. Hierf374r sollte er zumindest 400 200 erhalten. Auf Anfrage des Angeklagten erkl344rte sich der gesondert verfolgte E. bereit, das Rauschgift zu besorgen. Beide verabredeten, das Kokain in der Wohnung eines Dritten gegebenenfalls vor der 334bergabe an O. zu strecken, der es wei-terverkaufen wollte. Hierzu kam es nicht, weil die Beteiligten jeweils auf ihrem Weg zu der als 334bergabeort vorgesehenen Wohnung festgenommen wurden. 3 b) Diese Feststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte t344terschaft-lich Handel mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben hat. 4 Ob die Beteiligung an unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln als Mitt344terschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemei-nen Grunds344tzen 374ber die Abgrenzung zwischen diesen Beteiligungsformen. Mitt344ter ist, wer nicht nur fremdes Tun f366rdert, sondern einen eigenen Tatbei-trag derart in eine gemeinschaftliche Tat einf374gt, dass sein Beitrag als Teil der T344tigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Erg344nzung seines eige-nen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verh344ltnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umst344nden, die von seiner Vorstellung umfasst sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte k366nnen der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein ( BGH , Be-schluss vom 25. April 2007 - 1 StR 156/07, NStZ 2007, 531; Beschluss vom 20. Dezember 2000 - 2 StR 468/00, BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei- 5 - 4 - ben 56). Diese Grunds344tze gelten auch f374r denjenigen, der ein Bet344ubungsmit-telgesch344ft vermittelt (Weber, BtMG, 3. Aufl., 247 29 Rn. 394 und 611 mwN). Nach diesem Ma337stab rechtfertigen die bisherigen Feststellungen nur die Annahme einer Beihilfe des Angeklagten zum Handeltreiben mit Bet344ubungs-mitteln in nicht geringer Menge. Er vermittelte und begleitete lediglich ein frem-des Umsatzgesch344ft, wof374r ihm ein vergleichsweise geringer Festbetrag als Entlohnung zugesagt war. Einen eigenen Einfluss auf das Bet344ubungsmittelge-sch344ft, die angefragte Menge, deren Preis sowie deren Weiterverkauf hatte er nicht; ebensowenig sollte er eigenst344ndigen Besitz an dem gehandelten Kokain erlangen. Auch enth344lt das landgerichtliche Urteil keine ausreichenden Feststel-lungen dazu, dass mit der Begleitung des Hauptt344ters bei der 334bergabe des Rauschgifts Aktivit344ten des Angeklagten verbunden waren oder sein sollten, die geeignet gewesen w344ren, Tatherrschaft zu begr374nden. 6 2. Der Strafausspruch in den F344llen III. 1. und 2. der Urteilsgr374nde hat keinen Bestand; denn die Bestimmung des Strafrahmens durch das Landge-richt ist rechtsfehlerhaft. Hierzu gilt: 7 Die Strafkammer hat einen "gem344337 247 31 BtMG i.V.m. 247 49 StGB gemil-derten" Strafrahmen des 247 29a BtMG von 3 Monaten bis 11 Jahre und 3 Mona-te Freiheitsstrafe angenommen. Ein solcher ergibt sich bei einer Milderung des Strafrahmens des 247 29a Abs. 1 BtMG nach 247 49 Abs. 1 StGB, auf den die Neu-fassung des 247 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG (idF des 43. Str304ndG vom 29. Juli 2009, BGBl I 2288, in Kraft seit 1. September 2009) verweist. Demgegen374ber weist der Umstand, dass das Landgericht die vom Angeklagten erst nach Erlass des Er366ffnungsbeschlusses geleistete Aufkl344rungshilfe nicht als gem344337 247 31 Satz 2 BtMG nF i.V.m. 247 46b Abs. 3 StGB versp344tet angesehen hat, darauf hin, dass es - in der Sache zutreffend (vgl. BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - 3 StR 8 - 5 - 65/10, NStZ 2010, 523, 524) - f374r die im Mai und August 2009 begangenen Ta-ten III. 1. und III. 2. der Urteilsgr374nde die alte Fassung des 247 31 Nr. 1 BtMG an-gewandt hat, die eine solche zeitliche Grenze f374r die Aufkl344rungshilfe nicht vor-sieht. 247 31 Nr. 1 BtMG aF erm366glicht jedoch eine Milderung nach 247 49 Abs. 2 StGB und er366ffnet damit einen Strafrahmen von Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von einem Monat bis 15 Jahre Freiheitsstrafe. Da sich die verh344ngten Einzelstrafen f374r die Taten III. 1. und III. 2. in H366-he von sechs und zehn Monaten jeweils an der unteren Grenze des Strafrah-mens bewegen, kann der Senat nicht ausschlie337en, dass sich die rechtsfehler-hafte Strafrahmenbestimmung zu Lasten des Angeklagten auf die Strafzumes-sung ausgewirkt hat. 9 3. Der Senat schlie337t nicht aus, dass das neue Tatgericht Feststellungen treffen kann, die im Fall III. 3. der Urteilsgr374nde ein t344terschaftliches Handeltrei-ben des Angeklagten mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge belegen. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III. 3. der Urteilsgr374nde sowie der Wegfall der hierf374r und f374r die F344lle III. 1. und 2. verh344ngten Einzelstrafen l344sst die Gesamtstrafe entfallen. Der Senat hebt auch den Strafausspruch im Fall III. 4. der Urteilsgr374nde sowie die jeweils zugeh366rigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt einheitliche Strafzumessung zu erm366glichen. Mit Blick auf die Urteilsgr374nde besteht insgesamt Anlass zu dem Hinweis, dass deren Abfassung auch dann eines Mindestma337es an Sorgfalt bedarf, wenn das Urteil auf einer Absprache beruht (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10 Rn. 8). 10 4. Der Senat bemerkt im 334brigen, dass das Landgericht im Fall III. 3. der Urteilsgr374nde in der Sache schon deshalb zutreffend 247 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF angewendet hat, weil die Tat erst im Dezember 2009 und damit nach Inkrafttre- 11 - 6 - ten der Neufassung begangen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - 3 StR 65/10, NStZ 2010, 523, 524). Auf die Frage, ob dieser Fall mit den F344l-len III. 1. und 2. der Urteilsgr374nde eine Tat im Sinne des autonomen Tatbegriffs des 247 31 BtMG bildet, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Dieser Tatbegriff ist dann von Belang, wenn zu beurteilen ist, ob die Aufkl344rungshilfe des Angeklagten nach 247 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG nF wesentlich dazu beigetragen hat, dass "die Tat" 374ber seinen eigenen Beitrag hinaus aufgedeckt werden konnte. Er ist aber nicht ma337gebend f374r die Entscheidung, welches Strafzu-messungsrecht zeitlich gilt. Becker Pfister von Lienen Ri'inBGH Sost-Scheible befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker Sch344fer
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