BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/14 vom 15. Oktober 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung; hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 201 4 gemäß § 356a StPO beschlossen: D ie Anhörungsrüge des Verurteilten vom 6. September 2014 gegen den Senatsbeschluss vom 20. August 2014 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 7. März 2014 mit Beschluss vom 20. August 2014, der dem Verurteilten am 29. August 2014 zugegangen ist, gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner selbst eingereichten und begründe ten, am 10. September 2014 hier eingegangenen Anhörungsrüge, mit der er beantragt, den Verwerfungsbeschluss aufzuheben und ihn in der Revisionssache persönlich zu hören. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat über die R e- vision des Ver urteilten, die sein Verteidiger mit Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet hat, nach Ablauf der in § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO bestimmten Frist zur Einreichung einer Gegenerklärung beraten und auf der Grundlage dieser Beratung dem Ant rag des Generalbundesanwalts vom 4. Juli 2014 entsprechend durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 349 1 2 - 3 - Abs. 2 StPO entschieden. Dabei hat der Senat weder Verfahrensstoff verwe r- tet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berück sic h- tigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Annahme des Verurteilten, es habe vor Beschlussfassung einen A n- hörungstermin stattgefunden, an dem sein Verteidiger, dem er misstraue, tei l- genommen habe, geht fehl. Das Beschlussverfahren gemäß § 3 49 StPO sieht eine mündliche Verhandlung nicht vor. Demgemäß hat im vorliegenden Verfa h- ren eine mündliche Anhörung nicht stattgefunden und kommt auch die vom Verurteilten begehrte persönliche Anhörung nicht in Betracht. Der Verurteilte wird darauf hingew iesen, dass der Senat weiter e Eing a- ben in dieser Sache nicht mehr bescheiden wird. Becker Pfister Hubert Gericke Spaniol 3 4
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