BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/15 vom 27. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesan walts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. Oktober 2015 gemäß § 349 Abs. 1, §§ 44, 46 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land g e- richts Trier vom 22. Juni 2015 wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Wiedereinse t- zungsantrags und seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren rä u- berischen Diebstahls z ur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Recht s- mittel ist ebenso wie der im Rahmen der Gegenerkläru ng (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) gestellte Wiedereinsetzungsantrag unzulässig. Zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: 1 2 - 3 - "Die auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ... ist unzulässig, denn dieser hat in der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet (GA Bd. II, Bl. 397). Diese Prozesserklärung ist grundsätzlich unwiderruflich un d unanfechtbar (vgl. nur BGH NStZ 2014, 533 f.). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten, sind nicht ersichtlich." Dem stimmt der Senat zu. Damit erweist sich indes auch der Wiederei n- setzungsantrag des Angekl agten als unzulässig; eine Fristversäumnis im Sinne von § 44 StPO liegt nicht vor, sodass für eine Wiedereinsetzung kein Raum ist. Eine Ausnahme hiervon ist vorliegend nicht gegeben (vgl. KK - Maul, StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 5 ff.). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 3
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