ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR339.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339/17 vom 28. November 201 7 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § § 46, 3 49 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen wird ve r- worfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Wupper tal vom 19. Januar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheit s- strafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen geric h- teten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Außerdem erstrebt er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung mehrer er Verfahrensrügen . 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen ist unzulässig. Die Revisionsbegründungsfrist (§ 345 Abs. 1 StPO) ist nicht versäumt, da das Rechtsmittel fristgerecht mit der Sachrüge b e- 1 2 - 3 - grün det worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13 , juris Rn. 4 mwN). Dass der Angeklagte durch zwei Rechtsanwälte verte i- digt wird, von denen einer die Sachrüge fristgerecht erhoben, der andere aber die Frist zur Geltendmachung v on Verfahrensbeschwerden versäumt hat, ändert hieran nichts. Denn es handelt sich bei der Revision des Angeklagten unabhängig von der Zahl seiner Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmittel mit einer einhei t- lichen Begründungsfrist (vgl. BGH, Beschluss v om 10. Juli 2008 - 3 StR 239/08, BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 14). Eine besondere Verfahrenslage, bei der ausnahmsweise - insbesondere wegen eines Verschuldens der beteiligten Geric h- te oder Behörden - zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) eine Wiedereinsetzung unerlässlich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 173/08, NStZ - RR 2008, 282, 283; vom 18. Juni 2008 - 2 StR 485/07, NStZ 2008, 705, 706; vom 27. Februar 2014 - 1 StR 367/13, StraFo 2014, 333) , liegt nicht vor. - 4 - 2. Die durch die zulässig erhobene Sachrüge veranlasst e Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Becker Gericke Spaniol Tiemann Berg 3
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