ECLI:DE:BGH:2018:271118B3STR339.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 339 / 1 8 vom 27. November 201 8 in der Strafsache gegen alias : wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 27. November 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 1 6 . März 2018 wird als unbegründet verworfen, da d ie Nachprüfung des Urteils aufg rund der Revisionsrechtfertigung keinen Rec htsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Für den Erfolg der Rüge der Verletzung des § 261 StPO kommt es nicht darauf an, ob sich das Landgericht von der Richtigkeit der Übersetzung des als Beweismittel für die Täterschaft des Angeklagten verwerteten Briefs durch die - in den Urteilsgründen wiedergegebe nen (UA S. 15, 41) - ergänzenden Erkl ä- rungen des Angeklagten zu der Urheberschaft sowie den Beweggründen für die Fertigung dieses Schriftstücks hat überzeugen können. Die Übersetzung des Briefs ist in der Hauptverhandlung nach § 249 Abs. 1 StPO prozessordn ung s- gemäß eingeführt worden. Von der Revision geäußerte Zweifel an der Richti g- keit der Übersetzung können nicht mit der Inbegriffsrüge geltend gemacht werden. - 3 - Wie das Landgericht die Überzeugung vom Übereinstimmen der Übe r- setzung mit der fremdsprachigen U rschrift gewonnen hat, blieb ihm nach Maßgabe der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) überlassen (vgl. LR/Mo sbacher, StPO, 26. Aufl., § 249 Rn. 34; ferner BGH, Urteil vom 24. August 1993 - 1 StR 380/93, NJW 1993, 3337 f.). Zu einer Dokumentation dieser Überzeugungsbildung in den Urteilsgründen war es nicht verpflichtet. Eine zulässige Aufklärungsrüge hat der Beschwerdeführer, wie der Genera l- bundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nicht erhoben. Die Revisionsbegrü n- dungsschrift enthält schon nicht die bes timmte Behauptung, welche vom Ang e- klagten niedergeschriebenen Inhalte sinnentstellend wiedergegeben worden seien und wie sie zutreffend zu verstehen gewesen wären. Zur Vernehmung von Zeugen zum Zustandekommen der Übersetzung musste sich das Landg e- richt nic ht gedrängt sehen, dies auch deshalb, weil in der Hauptverhandlung Einwände gegen die Richtigkeit von keiner Seite erhoben worden sind (s. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1982 - 3 StR 419/82, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1983, 354 , 357 ). Schäfer Gericke Spa niol Berg Tiemann
Full & Egal Universal Law Academy