BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 340/01 vom 21. März 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen fahrlässiger Tötung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mrz 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Winkler, Pfister, von Lienen als beisitzende Richter, Staatsanwltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten P. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten N. , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2001 wird a) auf die Revisionen der Angeklagten im Schuldspruch dahin gendert, daß diese der fahrlssigen Tötung in vier tatei n - heitlichen Fllen schuldig sind, b) auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwal t - schaft im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellu n - gen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e - sen. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r - worfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fahrlssiger Tötung zu Geldstrafen von 240 Tagesstzen zu je 100 DM (P. ) und 180 Tage s - stzen zu je 100 DM (N. ) verurteilt. Die Angeklagten und die Staatsa n - waltschaft haben hiergegen Revision eingelegt. Mit dem unbeschrnkten Rechtsmittel der Angeklagten wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel auf den Strafau s - - 4 - spruch beschrnkt und beanstandet die Verhngung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen. Die Revisionen von beiden Seiten fhren zur Aufhebung des Strafausspruchs, dagegen haben die weitergehenden Rechtsmittel der A n - geklagten keinen Erfolg. Nach den Feststellungen haben die beiden Angeklagten 1993 eine b e - reits Anfang 1984 errichtete Schießanlage gepachtet und seitdem gemeinsam in Form einer GmbH betrieben, deren gleichberechtigte Gesellschafter sie w a - ren. Der Angeklagte P. , gelernter B chsenmacher, war dabei berwi e - gend fr den technischen Bereich zustndig, whrend sich der Angeklagte N. mehr um den kaufmnnischen Bereich gekmmert hat. Auf dem 25-Meter-Schießstand fr Kurzwaffen befand sich vor dem Schtzenstand ein der Schalldmmung dienendes Kiesbett, das entgegen den Genehmigung s - auflagen nicht mit einer Abdeckung versehen und auch nicht im vorgeschri e - benen Turnus in sachgerechter Weise von Pulverrckstnden gereinigt worden war. Im Jahre 1989 waren die Wnde des Schießstandes nach einem Brand auf einem benachbarten Schießstand "auf Anraten und Kosten der Versich e - rung" mit einem Polyurethanschaumstoff verkleidet worden. Bei einem Übungsschießen am 21. April 1995 entstand aus ungeklrter Ursache etwa in der Mitte des Kiesbettes ein kleines Feuer, das sich sogleich in Folge der Pu l - verablagerungen im Kies nach beiden Seiten ausbreitete und auf die Verkle i - dung der Wnde bergriff. Es entstand eine Feuerwalze mit Verpuffung, die zum Tod von vier Sportschtzen fhrte. Die Strafkammer sieht den Fahrlssi g - keitsvorwurf darin, daß die Angeklagten bei der Übernahme der Schießanlage die Auflagen der Genehmigung nicht oder zumindest nicht sorgfltig zur Kenntnis genommen, deshalb den genehmigungswidrigen Zustand des Kie s - bettes nicht beseitigt und zudem die vorgeschriebene Reinigung von Pulve r - - 5 - rckstnden nicht vorgenommen haben. Ferner htten sie auf Grund von in Fachzeitschriften verffentlichten - und von ihnen auch gelesenen - Berichten ber zwei schwere Brandunflle im Dezember 1992 und im Januar 1993, bei denen insgesamt zehn Menschen durch das bergreifen von Feuer auf die leicht brennbaren Polyurethan-Wandverkleidungen ums Leben gekommen se i - en, die Beschaffenheit der Wandverkleidungen des von ihnen betriebenen Schieûstandes berprfen und den Polyurethanschaumstoff durch ein schwer entflammbares Material ersetzen mssen. I. Die Nachprfung des Urteils hat zum Schuldspruch wegen fahrlssiger Ttung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Senat hat jedoch die Urteilsformel gendert, weil das Vorliegen gleichartiger Tatei n - heit durch das schuldhafte Verursachen des Todes von vier Menschen im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 26). Dieser Änderung steht weder § 265 Abs. 1 StPO noch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO entgegen. 1. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler eine vorwerfbare Pflicht- widrigkeit der Angeklagten darin gesehen, daû sie bei der bernahme des Schieûstandes dessen baulichen Zustand nicht auf die bereinstimmung mit der erteilten Genehmigung berprft und die Auflage, den Bereich vor dem Schtzenstand von Pulverrckstnden zu reinigen, nicht ausreichend erfllt haben. Es ist auch nicht zu beanstanden, daû neben der Verantwortlichkeit des Angeklagten P. auch eine strafrechtlich relevante Verantwortung des Angeklagten N. angenommen worden ist. Denn dieser war nicht nur gleichberechtigter Mitgesellschafter, sondern nach den Feststellungen neben dem Angeklagten P. immerhin auch - wenngleich in deutlich gering e - - 6 - rem Umfang - fr die technische Sicherheit mitverantwortlich. Eine eindeutige bertragung der Mitverantwortung des Angeklagten N. fr den techn i - schen Betrieb der Schieûanlage auf seinen Partner hat danach nicht stattg e - funden. Im brigen stellt die erstmalige berprfung des Zustandes der gefa h - rentrchtigen Schieûanlage an Hand der Genehmigungsunterlagen samt den erteilten Auflagen bei bernahme des Betriebs eine elementare Verpflichtung dar, deren Delegierbarkeit ohnehin nicht auûer Zweifel steht. 2. Soweit die Strafkammer eine zustzliche Pflichtwidrigkeit darin sieht, daû die Angeklagten es unterlassen haben, die Wandverkleidung auf ihre Brennbarkeit zu untersuchen, hat sie dies unzureichend begrndet. Nach ihren - durch konkrete Einzelheiten allerdings nicht belegten - Feststellungen war diese Wandverkleidung aus Polyurethanschaumstoff als schwer entflammbares Material auf "Anraten und Kosten der Versicherung" nach einem Brand auf e i - nem benachbarten Schieûstand im Jahr 1989 und damit vor der bernahme der Anlage durch die Angeklagten eingebaut worden. Die Angeklagten haben sich dementsprechend dahin eingelassen, daû sie von schwer entflammbarem Polyurethan ausgegangen seien. Diese Einlassung hat die Strafkammer nicht als widerlegt angesehen; sie hat insbesondere nicht festgestellt, daû die Ang e - klagten wuûten, daû es gar keinen schwer entflammbaren Polyurethan- Schaumstoff gibt, wie nachtrglich der Lieferant der Wandverkleidung in der Hauptverhandlung bekundet hat (UA S. 14). Bei diesem von der Strafkammer angenommenen Kenntnisstand konnte von den Angeklagten nicht erwartet werden, daû sie eine von der zustndigen Versicherung veranlaûte Bran d - schutzmaûnahme in Zweifel ziehen und eine berprfung durch einen dafr erforderlichen Sachverstndigen vornehmen lassen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der schweren Brandunflle in den Jahren 1992 und 1993, die auf - 7 - Polyurethanschaumstoffe zurckgefhrt wurden. Wenn nmlich die Angekla g - ten - irrig - davon ausgegangen waren, daû es auch schwer entflammbares Polyurethan gebe und dieses bei ihrem Schieûstand eingebaut worden ist, muûten sie auch solche Informationen nicht zu einer berprfung veranlassen. Denn es ist nicht festgestellt, daû sich aus diesen Berichten ergibt, daû smtl i - che Polyurethanschaumstoffe brennbar sind und es schwer entflammbare Ve r - kleidungen aus diesem Material nicht gibt. Allerdings weist der Senat ang e - sichts der bisherigen drftigen Feststellungen, die nicht erkennen lassen, ob ihnen nicht lediglich die bernahme unberprfter Einlassungen der Ang e - klagten zugrunde liegt, daraufhin, daû der neue Tatrichter Gelegenheit zu n - herer Aufklrung haben wird. 3. Die oben unter I. 1. beschriebene pflichtwidrige Unterlassung der A n - geklagten war nach den Feststellungen fr die Ausbreitung des Brandes und die eingetretenen Folgen urschlich, da bei Vornahme der gebotenen Abde k - kung und sachgerechter Reinigung das in der Mitte des Kiesbettes entstand e - ne kleine Feuer keine Nahrung in Form unverbrannter Pulverrckstnde g e - funden, sich nicht weiter htte ausbreiten und deshalb mit an Sicherheit gre n - zender Wahrscheinlichkeit nicht auf die Wandverkleidung htte bergreifen knnen. Gleichzeitig war aber auch voraussehbar, daû die Entstehung und Ausbreitung eines Feuers im Bereich des Kiesbettes, das vorschriftswidrig durch eine erhebliche Menge unverbrannten Nitrocellulosepulvers verunreinigt war, zu schweren Folgen auch fr die Benutzer des Schieûstandes fhren kann. Auch bei einem pflichtwidrigen Verhalten, das nur im Zusammenhang mit einem weiteren, vom Verantwortlichen - mglicherweise nicht zu vertretenden - Mangel zu einem Unfall fhrt, entfllt die Vorhersehbarkeit nur, wenn das Au f - treten des Mangels im Zusammenhang mit dem pflichtwidrigen Verhalten nicht - 8 - ganz auûerhalb des gewhnlichen Erfahrungsbereichs des Verantwortlichen liegt (BGHSt 12, 75 ff.). Von einem vllig auûergewhnlichem, nicht vorherse h - barem Geschehensablauf kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Es ist bei schweren Brandunfllen nicht ungewhnlich, daû erst das Vorhandensein weiterer ungnstiger Verhltnisse, wie etwa die Verwendung ungeeigneter Ausbaumaterialien, zu den letztlich eingetretenen schweren Folgen fhrt. Hier ist zu bercksichtigen, daû auch bei Zugrundelegung der Vorste l - lung der Angeklagten das Wandverkleidungsmaterial nicht unbrennbar, so n - dern nur schwer entflammbar war. Dies schlieût die Mglichkeit ein, daû das Material unter ungnstigen Umstnden, etwa bei einem mit hohen Flammte m - peraturen verbundenen Ausgangsfeuer, doch in Brand geraten konnte. Die A n - geklagten wuûten weiterhin, daû es nach dem Einbau dieser Wandverkleidung in anderen Schieûanlagen zu schweren Brandunfllen wegen Polyuretha n - schaumstoff-Verkleidungen gekommen war. Bei dieser Sachlage liegt es nicht auûerhalb jeglicher Erfahrung, daû eine mehrere Jahre vor diesen Unfllen erteilte Auskunft der Versicherung zwar dem damaligen Kenntnisstand en t - sprochen haben mag, das verwendete Material sich gleichwohl spter als - z u - mindest auf Dauer - nicht ausreichend flammbestndig erweisen oder durch alterungs- oder verschmutzungsbedingte Vernderungen mangelhaft werden konnte. Immerhin war die Wandverkleidung neben dem Schtzenstand ebenso wie das Kiesbett der Verschmutzung durch unverbrannte Pulverrckstnde ausgesetzt. 4. Da die Verurteilung wegen fahrlssiger Ttung bereits von der oben unter I. 1. aufgezeigten Pflichtwidrigkeit getragen wird, betrifft die von den A n - geklagten erhobene Aufklrungsrge zur Brennbarkeit des angebrachten P o - - 9 - lyurethan-Schaumstoffs nur noch die Frage zustzlichen, den Schuldumfang gegebenenfalls erhhenden Fehlverhaltens. Da der Strafausspruch ohnehin auf die Sachrgen aller Beschwerdefhrer aufzuheben ist, kann offen bleiben, ob diese Rge der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Entsprechendes gilt fr die Rge der Angeklagten, in den Urteilsgrnden seien die Anknpfungstatsachen fr die Beurteilung der Sachverstndigen u n - zureichend wiedergegeben. Soweit die - ohnehin auf der Hand liegende - U r - schlichkeit der Durchsetzung des Kiesbettes mit etwa 30 kg Pulverrckst n - den fr die Ausbreitung des Feuers in Frage steht, reichen die - allerdings sehr knappen - Urteilsfeststellungen noch aus, soweit es dagegen um die Beurte i - lung der Wandverkleidung geht, kommt es aus den aufgezeigten Grnden da r - auf nicht an. II. Der Strafausspruch muû auf die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, da er Rechtsfehler zum Nachteil und zum Vorteil der Angeklagten aufweist. 1. Die unzureichend begrndete Annahme der Strafkammer, die Ang e - klagten wren verpflichtet gewesen, die Wandverkleidung auf ihre Brennbarkeit untersuchen zu lassen, hat zur Folge, daû der Strafzumessung ein zu hoher Schuldumfang zugrunde liegt. 2. Da der unter I. 1. rechtsfehlerfrei festgestellte Fahrlssigkeitsvorwurf in einem Unterlassen liegt, htte die Strafkammer den Rechtsgedanken des § 13 Abs. 2 StGB bei der Strafzumessung ungeachtet dessen in Erwgung zi e - - 10 - hen mssen, daû sie eine Geldstrafe verhngt und deswegen eine Strafra h - menmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB ausscheidet. 3. Die Festsetzung der Tagessatzhhe fr beide Angeklagte auf je 100 DM wird den Anforderungen von § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht gerecht. Danach hat das Gericht die Bestimmung unter Bercksichtigung der persnl i - chen und wirtschaftlichen Verhltnisse vorzunehmen. Diese sind jedoch unz u - reichend festgestellt. Die Strafkammer teilt hierzu lediglich mit, daû sie "davon ausgehe", daû die Angeklagten aus dem Betrieb ihres Schieûstandes "mind e - stens 3000 DM pro Monat" verdienen. Dies lût weder erkennen, ob dem Fes t - stellungen oder Schtzungen zugrunde liegen, auf welchen Grundlagen diese getroffen worden sind, ob es sich um Brutto- oder Nettoeinnahmen handelt und welches Vermgen die Angeklagten haben. Ferner sind ersichtlich die Unte r - haltsverpflichtungen des Angeklagten N. fr seine beiden ehelichen Kinder unbercksichtigt geblieben, da bei gleichem Einkommen der gleiche Tagessatz von je 100 DM wie bei dem kinderlosen Angeklagten P. festgesetzt worden ist. Schlieûlich ist auch nicht festgestellt, wie sich der durch den Vorfall en t - standene Sachschaden von ca. 250 000 DM auf die Angeklagten ausgewirkt hat, insbesondere inwieweit die von ihnen betriebene Gesellschaft oder sie persnlich unmittelbar geschdigt oder Regreûansprchen der Eigentmer oder von Versicherungen ausgesetzt sind. Solche Umstnde knnen zum e i - nen das Einkommen der Angeklagten aus der Gesellschaft gemindert haben, zum anderen sind derartige Schulden gegebenenfalls bei der Bemessung der Tagessatzzahl, Tagessatzhhe und der Prfung von Zahlungserleichterungen - 11 - nach § 42 StGB zu bercksichtigen (vgl. Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 40 Rdn. 20 m. w. N.). III. Im Hinblick auf die Ausfhrungen der Staatsanwaltschaft bemerkt der Senat, daû bei tatzeitnaher Verurteilung und bei Zugrundelegung des vom Landgericht angenommenen Schuldumfanges die Verhngung einer Freiheit s - strafe zur angemessenen Ahndung des Vorfalles nahegelegen htte, daû aber nunmehr - unabhngig von der Frage des Schuldumfangs - der lange Zeitraum seit Tatbegehung und die nicht unerhebliche Verfahrensdauer, die durch die notwendige Zurckverweisung weiter verlngert wird, dagegen sprechen we r - den. Der neue Tatrichter wird darber hinaus zu prfen haben, ob es zu einer Verfahrensverzgerung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzgerung 13). Tolksdorf Miebach Winkler Pfister von Lienen
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