BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 340/09 vom 24. September 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Sep-tember 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 27. April 2009 a) mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben - im Fall II. C. 13. der Urteilsgr374nde; - im gesamten Rechtsfolgenausspruch; b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. A. 1. der Urteilsgr374nde der versuchten besonders schweren Erpressung schuldig ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels und die dem Nebenkl344ger hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter r344uberischer Erpressung, schweren Raubes, Wohnungseinbruchsdiebstahls in vier F344llen, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, Diebstahls in neun F344llen, versuch-ten Diebstahls in sieben F344llen, gef344hrlicher K366rperverletzung und vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Jugendstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision erhebt der Angeklagte eine nicht ausgef374hrte Formalr374ge und beanstandet die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechts-mittel hat auf die Sachr374ge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls (247 242 Abs. 1, 247 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall II. C. 13. der Urteilsgr374nde kann nicht beste-hen bleiben; denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging nicht der Angeklagte, sondern der Mitangeklagte S. die Tat. Ausreichende Gr374nde, die Anlass geben k366nnten anzunehmen, dass es sich bei der Benen-nung des Mitangeklagten S. um ein reines Schreibversehen handelt, liegen nicht vor. 2 2. Der Schuldspruch im Fall II. A. 1. der Urteilsgr374nde war dahin zu 344n-dern, dass der Angeklagte der versuchten schweren r344uberischen Erpressung schuldig ist; denn bei der Tat wurde eine nicht geladene Schreckschusspistole eingesetzt, so dass - wie die Strafkammer zutreffend erkannt hat - die Voraus-setzungen des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB erf374llt sind. Die von 247 260 Abs. 4 Satz 1 StPO geforderte rechtliche Bezeichnung der Straftat verlangt eine Kennzeichnung dieser Qualifikation in der Urteilsformel, damit der erh366hte Un- 3 - 4 - rechtsgehalt der Tat zum Ausdruck gebracht wird (vgl. BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Urteilsformel 4). 3. Der Rechtsfolgenausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat unterlassen zu pr374fen, ob die Voraussetzungen f374r die Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) vorliegen, obwohl sich dies nach den Urteilsfeststellungen aufdr344ngte. Dies f374hrt hier zur Aufhebung auch des Strafausspruchs. 4 Nach den Feststellungen konsumierte der Angeklagte seit seinem 13. Lebensjahr Haschisch und Marihuana; vor seiner Festnahme in dieser Sa-che verbrauchte er bis zu f374nf Gramm t344glich. Parallel dazu probierte er alle anderen Rauschgifte mit Ausnahme von Heroin aus. Der Umfang des Konsums hing von seiner jeweiligen finanziellen Leistungsf344higkeit ab. Die hier in Rede stehenden Straftaten beging er, um seinen Bedarf an Bet344ubungsmitteln zu decken. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Strafkammer erneut ausge-f374hrt, der 374berm344337ige Drogenkonsum des Angeklagten sei vielfach Ausl366ser f374r die Straftaten gewesen. Ohne eine l344ngere Einwirkung auf ihn in einem regle-mentierten Rahmen und ohne Behandlung seiner Suchtproblematik k366nne sich eine dissoziale Pers366nlichkeitsstruktur entwickeln. 5 Diese Sachlage legt nahe, dass die gegenst344ndlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berauschende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Daher h344tte das Landgericht pr374fen und entscheiden m374ssen, ob die Voraussetzungen f374r die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie-hungsanstalt nach 247 64 StGB gegeben sind. Den bisher getroffenen Feststel-lungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Ma337regelanordnung jedenfalls deswegen ausscheiden m374sste, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg fehlt (247 64 Satz 2 StGB). 6 - 5 - Der aufgezeigte Rechtsfehler l344sst hier den Strafausspruch nicht unbe-r374hrt. Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Anwendung von 247 5 Abs. 3 JGG davon abgesehen h344tte, Jugendstrafe zu verh344ngen. 7 Das neue Tatgericht wird daher 374ber den gesamten Rechtsfolgenaus-spruch nochmals zu befinden haben, wobei es zur Pr374fung der Frage der Un-terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach 247 64 StGB der Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen bedarf. 8 Becker von Lienen Sost-Scheible Sch344fer Mayer
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