BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 34/02 vom 3. April 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2002 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Hannover vom 22. Oktober 2001 im Rechtsfolgenaus- spruch dahin geändert, daß die Anordnung des Vorwegvol l - zugs eines Teils der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß vor der Unterbringung zwei Jahre und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorab zu vollstrecken sind. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der B e - schlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Unterbringungsanordnung läßt, obwohl das Gericht sich nicht näher damit auseinandergesetzt hat, ob der Unterbringungsanordnung nach § 64 - 3 - StGB das Zusammentreffen von chronischem Alkoholmiûbrauch und Pers n - lichkeitsstrung entgegenstehen knnte (vgl. dazu Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 3 m. w. N.), bei einer Gesamtwrdigung der getroffenen Feststellungen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen kann die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe keinen Bestand haben. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt insoweit ausgefhrt: "Dagegen erweist sich die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzuges der Strafe als rechtsfehlerhaft. Mit dieser Anordnung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundstzlich die Maûregel vor der Strafe vollzogen werden soll, weil die mglichst umg e - hende Behandlung des schtigen Rechtsbrechers am ehesten einen daue r - haften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvo llzug, teilweiser 4, 12). Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maûregel vollzogen werden kann, wenn der Zweck der Maûregel d a - durch leichter erreicht wird. Die allgemein gehaltenen Erwgungen der Stra f - kammer, der Zweck der Therapie sei leichter zu erreichen, wenn diese am E n - de der Strafverbûung stehe, und der Erfolg der Therapie setze eine an- schlieûende 'Eingliederung des Angeklagten mit einer suchtspezifischen Nachbetreuung' (UA S. 30) voraus, reichen zur Begr ndung indes nicht aus (vgl. BGH Beschluss vom 23.04.1998 - 4 StR 157/98; Trndle/Fischer, StGB 50. Aufl. § 67 Rdn. 6a). Die Urteilsgrnde enthalten auch keine konkreten A n - haltspunkte, worin die Gefhrdung des Maûregelerfolges durch den anschli e - ûenden Strafvollzug besteht und wie sie sich auf den Angeklagten konkret auswirken knnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12)." Angesichts der getroffenen Feststellungen ist ausgeschlossen, daû eine neue Verhandlung noch Erkenntnisse ergeben knnte, wonach ausnahmswe i - - 4 - se beim Angeklagten durch einen (teilweisen) Vorwegvollzug der Strafe der Zweck der Maûregel leichter erreicht wrde. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entscheidet der Senat daher selbst, daû die Anordnung des teilweisen Vo r - wegvollzugs der Strafe entfllt. Im brigen hat die Nachprfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen
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