BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 34/06 vom 7. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 7. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aurich vom 8. November 2005 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier F344llen, davon in ei-nem Fall in Tateinheit mit Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in sieben F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in sieben F344llen und unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in f374nf F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Insbeson- 1 - 3 - dere liegen aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die von der Revision ger374gten Fehler bei der Strafzumessung nicht vor. Zur 304nderung des Schuldspruchs hat der Generalbundesanwalt Folgen-des ausgef374hrt: 2 "Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge steht in einem Fall das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs entgegen, weswegen die Urteilsformel entsprechend zu 344ndern ist. Das Landgericht hat die Tat gem344337 Nr. 15 der Anklageschrift wegen Strafklageverbrauchs durch Urteil ... eingestellt, aber gleichwohl den Angeklag-ten wegen dieser Tat verurteilt. 3 Die unver344ndert zugelassene Anklage vom 18. Januar 2005 (Bl. 51 d. A.) wirft dem Angeklagten unter den Nr. 15 bis 20 Folgendes vor: - Ab dem 1. Januar 2004 habe er zweimal 1 kg Haschisch und zweimal 2 kg Haschisch erworben, und zwar zun344chst von A. , dann von T. und R. (Nr. 15 bis 18). - Am 13. Februar 2004 habe er bei einem "H. " in den Niederlanden 1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierfahrerin dann 374ber die Grenze nach Deutschland transportiert habe (Nr. 19). - Der Angeklagte habe dem T. kurz vor dessen Verhaftung 2.500,00 200 f374r die Lieferung von 2,5 kg Haschisch 374bergeben, wobei es zur 334bergabe des Rauschgifts nicht mehr gekommen sei (Nr. 20). - 4 - Den Anklagevorwurf Nr. 20 er366rtern die Urteilsgr374nde nicht. Das Urteil stellt vielmehr die Anklagevorw374rfe Nr. 15 bis 19 unter den Nummern 8 bis 12 als angebliche Anklagepunkte 16 bis 20 wie folgt fest: 4 - Zwischen dem 5. Januar und dem 13. Februar 2004 habe der Angeklagte zweimal 1 kg Haschisch von T. und R. bezogen ("Anklagepunkte 16. und 17."). - Im selben Zeitraum habe er zweimal 2 kg Haschisch von T. und R. bezogen ("Anklagepunkte 18. und 19."). - Anfang Februar 2004 habe er bei dem Dealer H. Al. in den Niederlanden 1,5 kg Haschisch bestellt, das eine Kurierin dem Angeklag-ten in Deutschland 374bergeben habe ("Anklagepunkt 20."). Der Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge gem344337 Nr. 8 der Urteilsgr374nde steht demnach der Strafklageverbrauch entgegen. Das Urteil (UA S. 9) stellt insoweit zugunsten des Angeklagten fest, dass hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 15 aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts Norden vom 8. April 2004 Strafklage-verbrauch eingetreten sei. 5 Der Strafausspruch bleibt hiervon unber374hrt, da das Urteil nicht auf die-sem Fehler beruht. Der Senat wird ausschlie337en k366nnen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt h344tte. Angesichts der Einsatzstrafe von zwei Jahren und weiteren Einzelstrafen von zweimal einem Jahr sechs Mo-naten, einmal einem Jahr und siebenmal acht Monaten ist nicht anzunehmen, 6 - 5 - dass das Landgericht ohne die Freiheitsstrafe von einem Jahr f374r die Tat Nr. 8 der Urteilsgr374nde den Angeklagten zu einer niedrigeren Strafe verurteilt h344tte. Jedenfalls bedarf es einer Aufhebung des Strafausspruchs aber deswe-gen nicht, weil die verh344ngte Rechtsfolge im Sinne des 247 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angemessen ist. 7 Soweit dem Angeklagten das Handeltreiben mit 2,5 kg Haschisch zur Last gelegt worden ist (Anklageschrift Nr. 20), ist wegen der fehlenden Behand-lung dieser Straftat in den Urteilsgr374nden eine Entscheidung in der Revisionsin-stanz nicht veranlasst (Senat BGHR StPO 247 352 Pr374fung 1; BGHR StPO 247 352 Abs. 1 Pr374fungsumfang 4)." 8 Dem schlie337t sich der Senat an. 9 Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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