BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 34/07 vom 1. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Bet344ubungsmittelhandels u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 1. M344rz 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Soweit die Strafkammer auf UA S. 4 und auf UA S. 6 den 27. Februar 2006 anstatt den 27. M344rz 2006 als Datum der letzten Lieferung benennt, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibver-sehen. - 2 . Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass ihn die Strafkammer nur wegen eines Falles des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, obwohl er das Messer bei s344mtlichen Drogengesch344ften in den beiden Wochen vor seiner Festnahme am 28. M344rz 2006 mit sich f374hrte. Gleiches gilt im Hinblick auf die von der Strafkammer hin-sichtlich s344mtlicher Taten rechtsfehlerhaft angenommene Strafrahmenober-grenze von f374nf Jahren Freiheitsstrafe; eine solche ergibt sich auch bei der von der Strafkammer zur Anwendung gebrachten M366glichkeit einer Strafmilderung gem344337 247 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. 247 49 Abs. 2 StGB nicht. Soweit die Strafkammer schlie337lich bei der Gesamtstrafenbildung zulas-ten des Angeklagten irrt374mlich von einem Tatzeitraum von "fast f374nf Monaten" ausgegangen ist, kann der Senat - zumal angesichts der f374r einen Heroinh344nd-ler dieses Ausma337es ohnehin 344u337erst niedrigen Strafe - ein Beruhen des Ur-teils auf diesem Fehler ausschlie337en. Winkler RiBGH Miebach ist urlaubsbedingt von Lienen an der Unterzeichnung gehindert. Winkler Becker Hubert
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