BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 341/01 vom 13. September 2001 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. April 2001 wird verworfen; jedoch wird der Schul d - spruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte des Wohnung s - einbruchdiebstahls, des Diebstahls in acht Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten des Diebstahls in neun Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig gesprochen und zu einer Einheitsj u - gendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ang e - klagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. - 3 - Im Fall II 7 der Urteilsgrnde ist der Angeklagte zum Diebstahl in eine Wo h - nung eingebrochen und hat damit den Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfll t. Dessen rechtliche Bezeichnung ist nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO in der Urteilsformel anzugeben. Der Senat ndert die Urteilsformel deshalb ab und weist darauf hin, daû die Liste der angewendeten Vorschriften entsprechend zu n - dern sein wird. Rissing-van Saan Winkler Pfister Becker Sost-Scheible
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