BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 341/07 vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. a), 4. auf dessen Antrag - am 13. November 2007 gem344337 247247 44, 46, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig be-schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand zur Anbringung von Verfahrensr374gen wird zur374ck-gewiesen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stade vom 18. Januar 2007 a) in der Entscheidungsformel zur Tat B I. der Urteilsgr374nde dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen sexueller N366ti-gung in Tateinheit mit K366rperverletzung und Freiheitsbe-raubung nach Aufl366sung der durch Beschluss des Amtsge-richts L374neburg vom 7. September 2005 gebildeten Ge-samtfreiheitsstrafe unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Landgerichts L374neburg vom 14. Februar 2005, des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 6. September 2004 und des Amtsgerichts Frankenthal vom 24. Septem-ber 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird; b) im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit- - 3 - tels und die den Nebenkl344gerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und Freiheitsberaubung (Tat B I. der Urteilsgr374nde) "unter Einbeziehung des Beschlusses des Amtsgerichts L374ne-burg vom 07. September 2005, Az.: 15 Cs 1103 Js 18334/04 nach Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen ihn wegen sexueller N366tigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Tat B II. der Urteilsgr374nde) eine weitere Frei-heitsstrafe von drei Jahren verh344ngt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat einer seiner beiden Verteidiger, Rechtsanwalt W. , innerhalb der Frist des 247 345 Abs. 1 StPO mit der Sachr374ge begr374ndet. Nach Ablauf der Revisionsbegr374ndungsfrist hat der Ange-klagte durch Rechtsanwalt W. und seinen weiteren Verteidiger, Rechts-anwalt M. , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensr374gen beantragt, weil er insoweit die Frist unverschuldet vers344umt habe. 1 1. Die Wiedereinsetzungsgesuche sind unzul344ssig, da die Revision des Angeklagten infolge der rechtzeitig erhobenen Sachr374ge frist- und formgerecht 2 - 4 - begr374ndet worden ist (BGHSt 1, 44; BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 3, 7). In solchen F344llen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachho-lung von Verfahrensr374gen nur ausnahmsweise bei besonderen Verfahrenslagen in Betracht, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdef374hrers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) unerl344sslich erscheint (vgl. BGHR StPO 247 44 Verfahrensr374ge 8; BGH, Beschl. vom 15. M344rz 2001 - 3 StR 57/01; Beschl. vom 25. September 2007 - 1 StR 432/07). Eine solche Ausnahmesitua-tion liegt nicht vor. Hieran 344ndert es auch nichts, dass der Angeklagte von zwei Rechtsanw344lten verteidigt wird, von denen einer rechtzeitig die Sachr374ge erho-ben und der andere die Revisionsbegr374ndungsfrist f374r die Anbringung der Ver-fahrensr374gen vers344umt hat. Denn bei der Revision des Angeklagten handelt es sich unabh344ngig von der Anzahl der Verteidiger um ein einheitliches Rechtsmit-tel mit einer einheitlichen Begr374ndungsfrist (247 37 Abs. 2 StPO; vgl. BGHR StPO 247 345 Abs. 1 Fristbeginn 4). 2. Der Schuldspruch zur Tat B I. der Urteilsgr374nde h344lt sachlichrechtli-cher Pr374fung nicht in vollem Umfang stand. Hierzu hat der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift ausgef374hrt: 3 "Nach den Feststellungen umfasste der Angeklagte den Hals der Ge-sch344digten mit beiden H344nden und dr374ckte zu. Die Zeugin empfand hierbei To-desangst, da sie keine Luft mehr bekam, allerdings lockerte der Angeklagte nach kurzer Zeit den Griff um den Hals (zu allem UA S. 10). Mit diesen Feststel-lungen sind die Voraussetzungen des 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB nicht dargetan. Zwar kann festes W374rgen am Hals geeignet sein, eine Lebensgef344hrdung her-bei zu f374hren, doch reicht insoweit nicht jeder Griff aus, ebenso wenig blo337e Atemnot (BGH StV 1993, 26; NJW 2002, 3264 f.). Von ma337geblicher Bedeu-tung sind demnach Dauer und St344rke der Einwirkung, die abstrakt geeignet sein 4 - 5 - muss, das Leben des Opfers zu gef344hrden. Solche Umst344nde, wie etwa das Abschn374ren der Halsschlagader, der Bruch des Kehlkopfknorpels oder massive W374rgemerkmale (BGHR StGB 247 223 a Abs. 1 a.F. Lebensgef344hrdung 7, 8) wei-sen die Feststellungen nicht auf. Solche w344ren auch in einer neuen Hauptver-handlung nicht zu erwarten, so dass der Schuldspruch insoweit auf K366rperver-letzung nach 247 223 StGB abzu344ndern ist." Dem schlie337t sich der Senat an und 344ndert den Schuldspruch entspre-chend ab. 5 Im 334brigen lassen weder Schuld- noch Strafausspruch einen durchgrei-fenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat auch die Einzelstrafe f374r die Tat B I. der Urteilsgr374nde Bestand; denn der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe aus dem Strafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB erkannt h344tte, wenn es das tateinheit-lich zu der sexuellen N366tigung und der Freiheitsberaubung hinzu tretende K366r-perverletzungsdelikt rechtlich zutreffend nur als solches nach 247 223 Abs. 1 StGB gewertet h344tte. Er hat jedoch den Ausspruch 374ber die mit dieser Einzel-strafe nachtr344glich zu bildende Gesamtstrafe neu gefasst. 6 3. Aufzuheben ist indessen die auf 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB gest374tzte Anordnung der Sicherungsverwahrung. Die Ausf374hrungen des Landgerichts belegen nicht, dass der Angeklagte infolge eines Hangs zu erheblichen Strafta-ten f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist (247 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB). 7 a) "Hang" im Sinne dieser Bestimmung ist ein eingeschliffener innerer Zustand des T344ters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen l344sst. Hang-t344ter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder der aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straff344llig wird, wenn 8 - 6 - sich die Gelegenheit dazu bietet (st. Rspr.; vgl. u. a. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 1, 11). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorg-f344ltiger Gesamtw374rdigung aller f374r die Beurteilung der Pers366nlichkeit des T344ters und seiner Taten ma337gebenden Umst344nde darzulegen (BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 8). Die von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar374ber hinaus vorausgesetzte un-g374nstige Prognose erfordert die bestimmte Wahrscheinlichkeit, dass von dem T344ter wegen seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten ernsthaft zu erwarten sind und er deshalb f374r die Allgemeinheit gef344hrlich ist. Diese Beurtei-lung ist keine allein empirische (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 66 Rdn. 22). Notwendig ist vielmehr eine rechtliche Gesamtbewertung der Pers366nlich-keit des Angeklagten, der Symptom- und Anlasstaten unter Einbeziehung aller objektiven und subjektiven Umst344nde, aus welchen sich Anhaltspunkte f374r die Beurteilung der Gef344hrlichkeit ergeben (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 232, 233 f.). b) Diesen Anforderungen gen374gt die angefochtene Entscheidung nicht. 9 Die Strafkammer hat ausgef374hrt, der Sachverst344ndige habe sein Gutach-ten unter Anwendung des sog. SVR 20 erstattet, bei dem es sich um ein spezi-fisches Instrument zur Einsch344tzung des Risikos sexueller Gewalt handele. Von den insgesamt 20 Items des Prognoseinstruments k366nnten bei dem Angeklag-ten neun beurteilt werden. Von diesen l344gen acht vor. Diese spr344chen f374r ein signifikant erh366htes R374ckfallrisiko hinsichtlich der Begehung neuerlicher sexuell motivierter Gewalttaten. Der Sachverst344ndige sei deshalb zu dem Ergebnis ge-kommen, der Angeklagte sei auf dieser Grundlage als gef344hrlich einzustufen, wobei es sich allerdings nur um ein rein statisches Risiko handele. Nach seinen Darlegungen sei zur individuellen Bewertung der R374ckfallgefahr des Angeklag-ten allerdings die Beurteilung der Gesamtpers366nlichkeit erforderlich. 10 - 7 - Hiervon ausgehend hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte den Hang habe, erhebliche Straftaten zu begehen, und aus diesem Grund f374r die Allgemeinheit gef344hrlich sei. Dabei hat die Strafkammer die acht statischen Risikofaktoren als ausreichend angesehen, um sich vom Vorliegen eines Hangs zu 374berzeugen. Auch ohne n344here Feststellungen zu den nicht statischen Fak-toren, die insbesondere die Pers366nlichkeit des Angeklagten ausmachten, erge-be das Gesamtbild einen gef344hrlichen, zur Selbstkontrolle unf344higen Angeklag-ten. 11 Diese Ausf374hrungen verm366gen die materiellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht hinreichend zu belegen. Dabei kann offen bleiben, ob der methodische Ansatz des Landgerichts, aus einer Gef344hr-lichkeitsprognose auf den Hang des T344ters zu schlie337en, 374berhaupt mit den gesetzlichen Vorgaben des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vereinbar ist (s. n344her Tr366ndle/Fischer aaO 247 66 Rdn. 186 ff. m. w. N.). 12 aa) Schon die Gef344hrlichkeitsprognose des Landgerichts ist nicht nach-vollziehbar. Obwohl der geh366rte Sachverst344ndige unter Anwendung des sog. SVR 20 nur eine auf rein statischen Merkmalen beruhende Prognose abgege-ben und sich insoweit nicht zu einer individuellen Beurteilung des Angeklagten in der Lage gesehen hat, hat das Landgericht dessen Gef344hrlichkeit bejaht und hierdurch auch den Hang des Angeklagten zu erheblichen Straftaten best344tigt gesehen. Die Ausf374hrungen des Landgerichts lassen indes nicht erkennen, dass es seine W374rdigung auf empirischer Ebene auf Ankn374pfungstatsachen gest374tzt hat, die der Sachverst344ndige unber374cksichtigt gelassen hat, oder dass es 374ber hinreichende eigene Sachkunde verf374gt, um auf identischer Tatsa-chenbasis weitergehende Schl374sse ziehen zu k366nnen. Die Strafkammer h344tte jedoch im Einzelnen darlegen m374ssen, aus welchen Gr374nden sie gemeint hat, 13 - 8 - im Gegensatz zu dem Sachverst344ndigen eine fundierte Prognose unter Einbe-ziehung der wesentlichen individuellen Merkmale in der Person des Angeklag-ten treffen zu k366nnen; dies gilt insbesondere deswegen, weil sie selbst ausge-f374hrt hat, dass gerade die nicht statischen Faktoren, zu deren Beurteilung sich der Sachverst344ndige au337erstande gesehen hat, die Pers366nlichkeit des Ange-klagten ausmachen. bb) Die auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen aufbauenden Erw344-gungen des Landgerichts zu den statischen Risikofaktoren unterliegen aber auch schon f374r sich rechtlichen Bedenken. 14 Denn zum einen werden diese Faktoren teilweise auf Sachverhaltsan-nahmen gest374tzt, die von den getroffenen Feststellungen nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang gedeckt sind. So hat der Sachverst344ndige bei dem An-geklagten eine "nicht sexuelle gewaltt344tige Vordelinquenz" festgestellt, obwohl die Vorstrafen ganz 374berwiegend Diebstahls- oder Betrugstaten betreffen und die mitgeteilten Sachverhalte keine Gewalthandlungen des Angeklagten erken-nen lassen. Soweit der Sachverst344ndige daneben "gewaltfreie Vordelikte" als weiteren, f374r die Prognose ung374nstigen Faktor angenommen hat, wird nicht deutlich, ob er angemessen ber374cksichtigt hat, dass die Vordelinquenz des An-geklagten keine Sexualstraftaten betrifft. Die Wertung des Sachverst344ndigen, es liege eine "hohe Frequenz" an Straftaten vor, ist im Hinblick darauf, dass der Angeklagte lediglich wegen zweier einschl344giger Delikte verurteilt worden ist, die zudem noch im Abstand von mehr als einem Jahr begangen wurden, jeden-falls nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Ein "fr374heres Bew344hrungsversagen" l344sst sich lediglich f374r die zweite hier abgeurteilte Tat nachvollziehen, die w344h-rend der durch Beschluss des Amtsgerichts L374neburg vom 7. September 2005 festgesetzten Bew344hrungsfrist begangen wurde. 15 - 9 - Zum anderen hat das Landgericht in unzul344ssiger Weise ein prozessual zul344ssiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten bei der Prognoseentschei-dung gem344337 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu seinem Nachteil gewertet. Es hat seine Beurteilung zwar nicht darauf gest374tzt, dass der Angeklagte die zweite Tat ins-gesamt geleugnet hat; jedoch hat es als achten Risikofaktor ber374cksichtigt, dass der Angeklagte die erste Tat nicht in vollem Umfang einger344umt, sie viel-mehr "bagatellisiert" hat. Ein solches teilweises Bestreiten des Anklagevorwurfs ist jedoch prozessual ebenso erlaubt wie das vollst344ndige Leugnen der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Aus ihm darf deshalb im Rahmen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB kein Schluss zu Lasten des Angeklagten gezogen werden (vgl. BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Gef344hrlichkeit 4; Tr366ndle/Fischer aaO 247 66 Rdn. 27). 16 Die Anordnung der Ma337regel bedarf mithin neuer Pr374fung und Entschei-dung. 17 Tolksdorf Miebach von Lienen Becker Sch344fer
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