BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 34/11 vom 3. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. M344rz 2011 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 23. September 2010 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht seine 334berzeugung, der Angeklagte habe sich vor dem Haftrichter wahrheitsgem344337 eingelassen, auch mit dem Inhalt der Aus-sage der Gesch344digten bei ihrer Vernehmung durch den Zeugen Richter am Amtsgericht S. begr374ndet, ist das Urteil nicht frei von Rechtsfehlern. 1. Die Beweisw374rdigung begegnet bereits sachlich-rechtlichen Be-denken. Sachverst344ndig beraten hat das Landgericht die Gesch344digte f374r glaubw374rdig und ihre vom Zeugen wiedergegebene Aussage f374r glaubhaft er-achtet. Gleichwohl hat es sich nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der Ange-klagte mit der Gesch344digten - wie von ihr geschildert - auch in den F344llen II. 2. - 3 - und 3. der Urteilsgr374nde den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog (UA S. 17). Weshalb es den Angaben der Gesch344digten in diesen F344llen nur teilweise, im Falle II. 1. dagegen insgesamt gefolgt ist, legt es nicht dar. Diesen Widerspruch aufzul366sen h344tte es sich indes veranlasst sehen m374ssen. Hat der Tatrichter Zweifel an der Glaubhaftigkeit einzelner Teile einer Zeugenaussage, so muss er dem Revisionsgericht die 334berpr374fung erm366glichen, ob seine Annahme, dies lasse deren Beweiswert im 334brigen unber374hrt und stelle deren Tauglichkeit nicht insgesamt in Frage, auf rechtsfehlerfreien Erw344gungen beruht. 2. Dar374ber hinaus r374gt die Revision zu Recht, dass das Landgericht die-se Aussage nach 247 252 StPO nicht h344tte verwerten d374rfen. Die Gesch344digte hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht (247 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO) Gebrauch gemacht. Der Behandlung ihrer Vernehmung durch Rich-ter am Amtsgericht S. als richterliche - und damit dessen Vernehmung zum Inhalt der Aussage - steht entgegen, dass der Beschwerdef374hrer von dem Termin nicht gem344337 247 168c Abs. 5 Satz 1 StPO benachrichtigt worden ist; Raum f374r eine Abw344gung, ob die Umst344nde des Einzelfalles die Annahme eines Verwertungsverbots gebieten, verbleibt in einem solchen Falle nicht (vgl. Mey-er-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 168c Rn. 6 mwN). Allein das Vorliegen eines Aus-schlussgrundes nach 247 168c Abs. 3 StPO macht die Benachrichtigung des Be-schuldigten vom Termin zur richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst344ndigen nicht entbehrlich, denn sie dient der Wahrung seiner Rechte auch 374ber ein Erm366glichen des Erscheinens hinaus (LR-Erb, StPO, 26. Aufl., 247 168c Rn. 37). Ob etwas anderes dann gilt, wenn der Beschuldigte bereits ausgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 1982 - 2 StR 434/82, BGHSt 31, 140, 142), kann offen bleiben. Dass nicht nur die Anwesen-heit des Beschwerdef374hrers bei der Vernehmung, sondern auch schon dessen Benachrichtigung vom Termin den Untersuchungserfolg gef344hrdet h344tte (247 168c - 4 - Abs. 5 Satz 2 StPO), legt das Landgericht in seinem den Widerspruch gegen die Verwertung zur374ckweisenden Beschluss nicht dar. 3. Der Senat schlie337t indes aus, dass das Urteil auf diesen Rechtsfehlern beruht, denn das Landgericht st374tzt sich bei seiner W374rdigung der Beweise in erster Linie auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten im Ermittlungsver-fahren. Der Aussage der Gesch344digten misst es demgegen374ber ersichtlich kei-ne entscheidende Bedeutung bei. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 2. M344rz 2011 hat dem Senat vorge-legen. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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