BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 341 /1 2 vom 28. August 201 2 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 28. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO entspr e- chend einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Wuppertal vom 28. März 2012 a) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die von dem Angeklagten in dieser Sache in Frankreich erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird, b) im Ausspruch über den angeordneten Wertersatzverfall mit den zug ehörigen Feststellungen aufgeho ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verw orfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen eine Gesamtfreiheit s- strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 10.000 der Angeklagte mit der auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt zu einer Ergänzung des Urteilstenors und hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Anordnung von Wertersa tzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Frankreich in Auslieferungshaft. Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe zwar d e- ren Anrechnung gemäß § 51 Ab s. 4 Satz 2 StGB im Verhältnis 1:1 bestimmt, jedoch die Aufnahme in den Tenor versäumt. Dies holt der Senat in entspr e- chender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach. 2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung von Wertersat z- verfall hält sachlichr echtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat au s- schließlich auf das Nichtvorliegen einer unbilligen Härte gemäß § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB abgestellt und die vorrangige Prüfung unterlassen, ob nach § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB die Anordnung ganz od er zum Teil unterbleiben kann, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorha n- den ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - 3 StR 188/09, NStZ - RR 2010, 57 , 58 ). Hierzu hätte zum einen deshalb Anlass bestanden, weil der A n- gekl agte für seine Beiträge zu den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Taten durch Schuldenerlass und die Finanzierung seiner Lebenshaltungskosten en t- lohnt wurde. Zum anderen legen die bisherigen Feststellungen zu den derzeit i- gen Vermögensverhältnissen des Ang eklagten das Vorhandensein von wer t- 1 2 3 - 4 - mäßig nicht hinter dem Verfallsbetrag zurückbleibendem Vermögen nicht nahe, bei dem eine Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB rege l- mäßig ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11, NJW 2012, 92 mwN). Der Angeklagte hielt sich zuletzt als Asylbewerber in Fran k- reich auf; die Kosten für eine erforderliche Operation seines Sohnes sollten von " Freunden und der Familie " aufgebracht werden. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke
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