BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 341/14 vom 21. August 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 17. März 2014 im Ausspruch über die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung und der Körperverletzung freigesprochen, seine Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und in einer Ent - ziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet und bestimmt, dass die Unterbringung nach § 64 StGB zuerst zu vollstrecken ist. Es hat außerdem eine Adhäsion s- entscheidung getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsforme l ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts schlug der Angeklagte der Nebenklägerin, die ihm auf dem Fahrrad fahrend entgegenkam, eine Jutet a- sche mit leeren Bierflaschen derart an den Kopf, dass diese zwei jeweils zwei Zentim eter lange Platzwunden im Bereich der linken Augenbraue sowie eine Halswirbelverstauchung und in der Folge eine dauerhaft sichtbare Narbe obe r- halb der Augenbraue erlitt. Einige Tage vorher schon hatte der Angeklagte e i- ner unbekannt gebliebenen älteren Dame ebenfalls auf offener Straße mit se i- nem Ellenbogen gezielt ins Gesicht geschlagen, wodurch die Frau zu Boden stürzte und vor Schmerzen weinte. Bei beiden Taten war der Angeklagte alk o- holisiert und befand sich in einem subakuten Schub einer paranoid - halluz inatorischen Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie, die zu inhaltlichen und formalen Denkstörungen sowie zu aggressiven Impulsdurc h- brüchen führte. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war deshalb mit Sicherheit erheblich vermindert, nicht auss chließbar sogar ausgeschlossen. In vergleichbarer Weise war der Angeklagte, der aufgrund einer Enttäuschung in einer lang zurückliegenden Beziehung einen Hass gegenüber Frauen entw i- ckelt hatte, sowohl in der Vergangenheit als auch noch kurze Zeit nach den verfahrensgegenständlichen Taten gegenüber Frauen gewalttätig geworden und hatte dabei bei seinen Opfern teilweise erhebliche gesundheitliche Sch ä- den verursacht. Sachverständig beraten hat die Strafkammer die Überzeugung gewo n- nen, dass bei dem Angeklagt en ein "100%iges Rückfallrisiko in Bezug auf G e- walttaten gegenüber Frauen" besteht, dessen Ursache in erster Linie in der psychischen Erkrankung zu sehen ist und durch den Alkohol - und Drogenmis s- brauch des Angeklagten sowie das völlige Fehlen eines stabili sierenden U m- felds verstärkt wird. 2 3 - 4 - 2. Während die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) keinen Rechtsfehler aufweist, kann die Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht bestehen bleiben. Das Lan dgericht war entgegen der Auffassung des gehörten Sachverständigen der Auffassung, beim Angeklagten sei die zur Anordnung der Maßregel erforderl i- che hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 64 Satz 2 StGB gegeben. Zwar ist ein Gericht nicht gehindert, v on dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen, da dieses stets nur Grundlage der richterl i- chen Überzeugungsbildung sein kann; insbesondere kann ihm das erstattete Gutachten die erforderliche Sachkunde verschafft haben, um die zu klärende Beweisfrage eigenständig und auch im Gegensatz zum Sachverständigen zu beantworten . W ill es jedoch eine Frage, für deren Beantwortung es sachve r- ständige Hilfe in Anspruch nehmen musste, im Widerspruch zu dem Gutachten beantworten, muss es die Gründe hierfü r in einer Weise darlegen, die dem R e- visionsgericht die Nachprüfung erlaubt, ob es das Gutachten zutreffend gewü r- digt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit den Darlegungen des Sach ve r- ständigen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2001 - 3 StR 333/ 01 , NStZ - RR 2002, 2 5 9 bei Becker ; Urteil vom 10. Dezember 2009 - 4 StR 435/09, NStZ - RR 2010, 105 , 106 jeweils mwN). Dies lässt die angefochtene Entscheidung vermissen. Das Landgericht referiert zwar den gehörten Sachverständigen dahingehend, dass eine Alkohol - und Drogenentwöhnungstherapie solange keinen Sinn mache, wie der Angeklagt e nicht hinsichtlich seiner schizophrenen Erkrankung einsichtig und therapiewillig sei. Die eigene Auffassung rechtfertigt es im Anschluss daran allein mit der Überlegung, der Angeklagte sei hinsichtlich einer Unterbringung in der Ent - ziehungsanstalt thera piewillig und habe bislang eine solche Therapie noch nicht 4 - 5 - absolviert. Dies reicht vorliegend nicht aus, um das Abweichen von der Ei n- schätzung des Sachverständigen über die hinreichende Erfolgsaussicht zu rechtfertigen. Die Strafkammer hat zudem außer Betr acht gelassen, dass das Suchtproblem des Angeklagten auch im Rahmen der Unterbringung im psych i- atrischen Krankenhaus behandelt werden kann und zudem im Verlauf der Ma ß- regel - nachdem eine Therapie der Psychose begonnen worden ist - die Mö g- lichkeit besteht, den Angeklagten in den Vollzug der Maßregel nach § 64 StGB zu überweisen (vgl. § 67a StGB). Über die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb e r- neut entschieden werden. 3. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht den Angeklagten nach § 823 Abs. 1, § 253 Abs. 2 BGB zur Zahlung eines Schmerzensgelds an die Nebe n- klägerin verurteilt, obwohl es sich von dessen strafrechtlicher Schuld nicht hat überzeugen können, sondern ihn wegen nicht ausschließbarer Schuldunfähi g- keit zum Tatzeitpunkt freigespr ochen hat. Hierzu im Einzelnen: a) Nach § 827 BGB ist für den Schaden derjenige nicht verantwortlich, der im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem an d e- ren Schaden zufügt. Für eine wegen dieser Umstände ausnahmsweise eing e- tretene Deliktsunfähigkeit trägt der Schädiger die Beweislast. Diese Beweislas t- regel (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1987 - IVa ZR 160/86, BGHZ 102, 227 , 230 ) gilt auch im Adhäsions verfahren. Dabei handelt es sich zwar um ein dem Strafverfahren anhängendes Verfahren, bei dem die strafprozessualen Regeln für die Ermittlung des Sachverhalts und die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelten (KMR - Stöckel 66. EL § 404 Rn. 11 ff.). Für die 5 6 7 - 6 - sich daraus ergebenden vermögensrechtlichen Ansprüche gelten indes die Vorschriften des Zivilrechts. Ansonsten stünde der Schädiger im Adhäsionsve r- fahren günstiger als im Zivilprozess (Reichold in: jurisPK - BGB, 7. Aufl., § 827 Rn. 9; LG Berlin, Ur teil vom 1. Dezember 2005 - (515) 93 Js 3567/04 KLs (13/05), NZV 2006, 389 , 390 ). b) Danach ist die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld nicht zu beanstanden. Der Angeklagte hat nicht beweisen können, dass er zum Tatzei t- punkt schuldunfähig war. Dem Sachverständigen folgend hat das Landgericht dies lediglich nicht ausschließen können. Die sichere Feststellung einer Schuldunfähigkeit war hingegen nach den Darlegungen im Urteil, die von der Revision nicht angegriffen werden, nicht möglich. Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol 8
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