ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR34.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 34/16 vom 8. März 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 8. März 2016 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 11. September 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfeh ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. ECLI:DE:BGH:2016:080316B3STR34.16.0 Ergänzend zur Antragsschrift des Gener albundesanwalts bemerkt der Senat: Zwar hätte das Landgericht den mit konkreten Tatsachenbehauptungen untermauerten Antrag der Verteidigung, ein psychiatrisches Sachve r- ständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Nebenkl ä- gerin an einer (ihre G laubwürdigkeit beeinträchtigenden) Borderline - Persönlichkeitsstörung leide, als Beweisantrag behandeln müssen. Der Senat schließt jedoch aus, dass das Urteil auf der Annahme eines bloßen Beweisermittlungsantrags beruht, denn die fehlende Eignung der vorge tragenen Umstände, die Diagnose einer Borderline - Persönlichkeitsstörung zu stützen, ist - wie das Landgericht im Au s- gangspunkt zutreffend gesehen hat - evident. Becker Hubert Schäfer Mayer Gericke
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