BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 342/02 vom28. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen TotschlagsDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duis-burg vom 13. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach-prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB bemerkt der Senat:Ungeachtet verschiedener Urteilswendungen, die mit Blick auf die nachder Entscheidung BVerfGE 91, 1 zu stellenden Anforderungen Beden-ken begegnen, kann dem Gesamtzusammenhang der Urteilsausfüh-rungen, insbesondere dem Hinweis, daß der Angeklagte bislang nochan keiner Entwöhnungsbehandlung teilgenommen und sich in derHauptverhandlung therapiewillig gezeigt hat, noch entnommen werden,daß die Schwurgerichtskammer der Maßregel konkrete Erfolgsaussichtbeimißt.Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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