BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 342/07 vom 6. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Becker, Hubert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Staatsanw344ltin bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin ge-gen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Januar 2007 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch und durch die Revision der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344gerin je zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten erneut vom Vorwurf des Mordes an dem Ehemann der Nebenkl344gerin aus tats344chlichen Gr374nden freigespro-chen. Hiergegen richtet sich die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revi-sion der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet wird, und die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revi-sion der Nebenkl344gerin. Beiden Rechtsmitteln bleibt der Erfolg versagt. 1 1. Der Senat hatte mit Urteil vom 21. August 2003 - 3 StR 238/03 - das erste in dieser Sache ergangene Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. Novem- 2 - 4 - ber 2002, das damals zum Freispruch des Angeklagten f374hrte, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben. In der ersten Hauptverhandlung hatte sich das Landgericht trotz zahlrei-cher erheblich belastender Indizien nicht davon 374berzeugen k366nnen, dass der Angeklagte am Abend des 24. Januar 1998 zwischen 18.00 Uhr und 21.30 Uhr den mit ihm befreundeten Reifenh344ndler B. durch zwei Sch374sse aus einer Waffe mit dem Kaliber 9 mm aus Habgier und heimt374ckisch get366tet hat. Auch in der erneuten Hauptverhandlung hat es sich nicht davon zu 374berzeugen ver-mocht, dass der Angeklagte den B. get366tet oder an dessen T366tung mitge-wirkt hat. Zu den Hintergr374nden und Begleitumst344nden der T366tung habe es - ebenso wie zu einem nachvollziehbaren Motiv - keine konkreten Feststellun-gen treffen k366nnen. 3 2. Das freisprechende Urteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensr374gen sind aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unzul344ssig oder unbegr374ndet. Die geltend gemachten sachlich-rechtlichen M344ngel in der Be-weisw374rdigung liegen nicht vor. 5 Die W374rdigung der Beweise ist vom Gesetz dem Tatrichter 374bertragen (247 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil 374ber die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht ist demgegen374ber auf die Pr374fung beschr344nkt, ob die Beweisw374rdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie L374cken oder Widerspr374che aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesicher-tem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die 334berzeugung von der Schuld des Angeklagten 374berzogene Anforderungen stellt. Sind derartige Rechtsfehler nicht feststellbar, hat das Revisionsgericht die tatrichterliche 6 - 5 - 334berzeugungsbildung auch dann hinzunehmen, wenn eine abweichende W374r-digung der Beweise m366glich gewesen w344re (Senat NJW 2005, 2322, 2326). Einen Rechtsfehler in diesem Sinne zeigen die Revisionen nicht auf. Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist weder l374ckenhaft noch hat es die den Angeklagten belastenden Indizien in ihrem Beweiswert rechtsfehlerhaft falsch bewertet. So hat es sich insbesondere ausreichend mit allen der Frage des Vor-liegens oder Fehlens eines Motivs zugrunde liegenden Umst344nden aus-einandergesetzt und diese umfassend gew374rdigt. Ebenso verh344lt es sich mit dem Verbleib der Schusswaffe mit dem Kaliber 9 mm, die der Angeklagte ge-raume Zeit vor der T366tung des B. besessen hatte. 7 Nach den oben genannten Grunds344tzen ist es auch Sache des Tatrich-ters, die Bedeutung und das Gewicht der einzelnen be- oder entlastenden Indi-zien in einer Gesamtw374rdigung des Beweisergebnisses zu bewerten. Ist diese Bewertung vertretbar, kann das Revisionsgericht nicht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer Indiztatsache in die 334berzeu-gungsbildung des Tatrichters eingreifen. Dies gilt unabh344ngig von der Bedeu-tung und dem Gewicht des strafrechtlichen Vorwurfs des jeweiligen Verfahrens; denn diese verm366gen eine unterschiedliche Handhabung der Grunds344tze revi-sionsgerichtlicher Rechtspr374fung nicht zu rechtfertigen (Senat NJW 2005, 2322, 2326). 8 Das Landgericht hat in den Urteilsgr374nden zusammenfassend dargelegt, dass ihm die belastenden Indiztatsachen weder f374r sich alleine noch in ihrer Gesamtheit die 334berzeugung von der T344terschaft oder Tatbeteiligung des An-geklagten vermitteln konnten, auch wenn insbesondere aufgrund des Nachtat-verhaltens ein massiver Verdacht gegen ihn verbleibe. Damit ist den Anforde-rungen an die revisionsrechtliche Nachpr374fbarkeit der Beweisw374rdigung gen374gt. 9 - 6 - 3. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Ne-benkl344gerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenkl344gerin au337er der Revi-sionsgeb374hr auch die H344lfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (247 473 Abs. 2 Satz 1 StPO; BGH NStZ-RR 2006, 128 m. w. N.). 10 Tolksdorf Miebach Pfister Becker Hubert
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