BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 342/14 vom 16. September 201 4 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Beschwerdeführers am 16. September 2014 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog ein - stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Koblenz vom 13. Februar 2014 wird a) das Verfahre n hinsichtlich eines am 8. August 2010 bega n- genen Falls des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohl e- nen eingestellt; im Umfang der Einstellungen fallen die Ko s- ten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch en t- standenen notwendigen Auslagen der Staatsk asse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 134 Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehend e Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfa h- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen schweren s exuellen Mis s- brauchs von Kindern in zwei Fällen und sexuellen Missbrauchs von Schutzb e- fohlenen in 135 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Ve rletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens in einem abgeu r- teilten Fall des am 8. August 2010 begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen; denn insoweit fehlt es an der Verfahrensvoraussetzu ng e i- ner wirksamen Anklage. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier an diesem Tag verübter Taten verurteilt. Angeklagt war jedoch nur eine an di e- sem Tag begangene Straftat. Dies bedingt die Teileinstellung, die entspr e- chende Änderung des Schuldspr uchs sowie den Wegfall einer Einzelfreiheit s- strafe von einem Jahr und sechs Monaten. Der Ausspruch über die Gesam t- freiheitsstrafe wird hiervon nicht berührt. Mit Blick auf die weiteren 134 Ei n- zelfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und die für den jeweil i- gen schweren sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten Einzelfreiheit s- strafen von vier Jahren sowie drei Jahren und sechs Monaten ist auszu - schließen, dass das Landgericht ohne Einbeziehung der in Wegfall komme n- den Einzelstrafe auf eine niedr igere Gesamtstrafe erkannt hätte. 1 2 - 4 - Im Übrigen ist die Revision aus den Gründen der Antragsschrift des G e- neralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Becker Pfister Schäfer Mayer Gericke 3
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