ECLI:DE:BGH:2015:291015B3STR342.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 342/15 vom 29. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes hier: Anfragebeschluss - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführers am 29. Oktober 2015 beschlossen: Der Senat beabsichtigt zu entscheiden: Dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt im Ra h- men der Strafzumessung bei Taten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes die gleiche Bedeutung zu wie bei anderen Straft a- ten. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an (gegeb e- nenfalls) entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 35 Fällen zu ei ner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Der Angeklagte wendet sich mit verfahrens - und materiellrechtlichen Beanstandungen gegen seine Verurteilung. Nach den vom Landgericht getroffenen Fes tstellungen entblößte der A n- geklagte in dem Zeitraum vom 1. März 1990 bis zum 1. März 1994 in minde s- tens 35 Fällen beim Zubettbringen seiner am 1. März 1985 geborenen Tochter sein Geschlechtsteil vor dem Kind und veranlasste dieses, seinen Penis zu b e- rühre n. Das Mädchen nahm hierbei das Glied des Angeklagten in eine oder 1 2 - 3 - beide Hände, warf dieses zwischen den Händen hin und her oder umschloss es mit der ganzen Hand. Der Penis des Angeklagten war nicht in allen Fällen er i- giert; in mindestens einem Fall kam es jedoch zu einem Samenerguss. W e- nig s tens einmal berührte der Angeklagte mit dem Finger die entblößte Scheide des Kindes; in einem weiteren Fall demonstrierte er den Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau, indem er sein Geschlechtsteil an der Scheide des Mädchens rieb. Während der Taten erklärte der einen offenen und liberalen Erziehungsstil pflegende Angeklagte, dass dies "dazu gehöre" und eine "gute Tochter das so mache". Allerdings schärfte er seiner Tochter auch ein, sie dü r- fe niemandem von den Gesche hnissen berichten, da er sonst "ins Gefängnis müsse". Nach Auffassung des Senats dringen die Verfahrensbeanstandungen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Grü n- den nicht durch. Der Schuldspruch hält materiellrechtlicher Über prüfung stand. Die Feststellungen beruhen auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürd i- gung; gegen die rechtliche Würdigung des Geschehens ist ebenfalls nichts zu erinnern. Der Senat beabsichtigt allerdings, auf die Sachrüge den gesamten Strafausspruch auf zuheben. Anlass hierzu sowie zu dem Anfrageverfahren gibt die unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 1. Stra f- senats (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 1 StR 7/06, NStZ 2006, 393) vorgenommene Wertung des Landgerichts, zu Gunsten des Angeklagten spr e- che zwar, dass die Taten inzwischen sehr lange zurück lägen; jedoch könne dieser Umstand vorliegend nicht in gleicher Weise Berücksichtigung finden wie bei anderen Straftaten, da der sexuelle Kindesmissbrauch im familiären Umfeld geschehen und die späte Anzeige der Tat hierdurch mitbedingt gewesen sei, so dass die gesetzgeberische Wertung des § 78b StGB tangiert werde. Es ist nicht auszuschließen, dass sowohl die Einzelstrafen als auch die Gesamtstrafe nie d- 3 - 4 - riger ausgefallen wären, hätte das Tatgericht diesen Gesichtspunkt nicht in die Abwägung eingestellt. II. Der 1. Strafsenat hat in der genannten Entscheidung ausgeführt, dem langen Abstand zwischen Tat und Urteil komme bei Fällen sexuellen Kinde s- missbrauchs nicht eine gleich hohe Bedeutun g wie in anderen Fällen zu. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen ein Kind vom im selben Familie n- verband lebenden (Stief - )Vater missbraucht werde und erst im Erwachsenena l- ter die Kraft zu einer Aufarbeitung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanz eige finde. Deshalb habe der Gesetzgeber auch die besondere Verjährungsregelung in § 78b StGB getroffen. Demgegenüber hatte der 5. Strafsenat zuvor in einem Fall, der die Ve r- gewaltigung eines zur Tatzeit 14 Jahre alten Mädchens betraf, - nicht tragend - darauf hingewiesen, der Umstand, dass der Angeklagte erst 18 Jahre nach der Tat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden sei, stelle einen strafmi l- dernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt dar, auch wenn Fälle der vorli e- genden Art aus tatsächlichen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt blieben und der Gesetzgeber diesem Umstand durch § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen habe, dass die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vol l- endung des 18. Lebensjahres des Opfers ruhe (BGH, Beschluss vom 29. September 1997 - 5 StR 363/97, NStZ - RR 1998, 207). Der Senat vermag sich der Ansicht des 1. Strafsenats, der ein Teil der Literatur gefolgt ist (SK - StGB/Wolters, 135. Lfg., § 176 Rn. 13; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 176 Rn . 55; S/S - Eisele, StGB, 29. Aufl., § 176 Rn. 29; aA Fischer, StGB, 63. Aufl., § 46 Rn. 61; § 176 Rn . 35; MüKoStGB/Renzikowski, 2. Aufl., § 176 Rn. 66), nicht anzuschließen; denn sie vermischt in sachlich 4 5 6 - 5 - nicht gerechtfertigter Weise Gesichtspunkte der Strafzumessung mit solchen der Verjährung. 1. Die Strafe soll eine angemessene staatliche Reaktion auf die Beg e- hung einer Straftat sein. Ihre Bemessung erfordert eine einzelfallorientierte A b- wägung der strafzumessungsrelevanten Umstände. Grundlagen der Strafz u- messung sind dabei d ie Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters, § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB (BGH, Urteil vom 4. August 1965 - 2 StR 282/65, BGHSt 20, 264, 266). Daneben ist die Resozialisierung des Täters der zentrale Gesichtspunkt der Strafzumessung, denn das Tatgericht hat bei der konkreten Strafbeme s- sung die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige L e- ben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB. Na ch diesen Maßgaben kann ein langer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil eine Strafmilderung gebieten. Der Ablauf der Zeit mindert zwar nicht die Tatschuld, doch kann er Tat und Täter in einem günstigeren Licht erscheinen lassen, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre; dies gilt insbeso n- dere, wenn sich die Tat durch den Zeitablauf als einmalige Verfehlung des T ä- ters erwiesen, er sich inzwischen jahrelang einwandfrei geführt und der Verlet z- te die Folgen der Tat überwunden hat (LK/Theune, StG B, 12. Aufl., § 46 Rn. 240). Ein langer Zeitablauf nach der Tat führt deshalb nicht nur zu einer Minderung des Sühneanspruchs, weil das Strafbedürfnis allgemein abnimmt (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 141 f.), sondern erford ert auch eine gesteigerte Prüfung der Wirkungen der Strafe für den Täter (BGH, Beschluss vom 20. Februar 1998 - 2 StR 20/98, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 35). 7 - 6 - 2. Demgegenüber betreffen die Vorschriften über die Verfolgungsverjä h- rung ausschließ lich die Verfolgbarkeit der Tat (BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2000 - 2 BvR 104/00, NStZ 2000, 251); nach Ablauf der Verjä h- rungsfrist ist die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen nicht mehr möglich, § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB. Das Rechtsinstitut der Verjährung soll dem Rechtsfrieden dienen und einer etwaigen Untätigkeit der Behörden in j e- dem Abschnitt des Verfahrens entgegenwirken (BGH, Urteil vom 26. Juni 1958 - 4 StR 145/58, BGHSt 11, 393, 396; Beschluss vom 23. Januar 1959 - 4 StR 428/58, BGHS t 12, 335, 337 f.). Zur Erreichung dieser Ziele hat der Gesetzg e- ber in den §§ 78 ff. StGB ein differenziert ausgestaltetes System normiert, i n- nerhalb dessen die Dauer der Verjährungsfrist im Ausgangspunkt unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfa lles maßgeblich vom Höchstmaß der durch die betreffende Strafvorschrift allgemein angedrohten Strafe b e- stimmt wird, vgl. § 78 Abs. 3 StGB. 3. Aus diesen unterschiedlichen Zwecken und Ausgestaltungen der Strafzumessung und der Verfolgungsverjährung folgt einerseits, dass für die Frage der Verjährung nicht von Bedeutung ist, ob mit Blick auf die Strafzume s- sungsmaximen Schuld und Spezialprävention eine staatliche Reaktion auf die Begehung einer Straftat in Form einer Sanktionierung des Täters (noch) no t- wendi g und gegebenenfalls welche angemessen erschiene. Andererseits spielt die Dauer der Verjährungsfrist für die Strafzumessung und die dort zu bewe r- tenden Umstände keine Rolle. Das Gewicht, mit dem der zeitliche Abstand zw i- schen einer noch verfolgbaren Tat un d dem Urteil in die Bemessung der Strafe einzustellen ist, hängt nicht von der Länge der zunächst nach §§ 78, 78a StGB zu bestimmenden Verjährungsfrist ab. Es wird auch nicht dadurch beeinflusst, dass die Tat gegebenenfalls länger verfolgbar ist, weil die Voraussetzungen eines der Tatbestände gegeben sind, bei deren Erfüllung die Verjährung nach 8 9 - 7 - § 78b StGB ruht oder gemäß § 78c StGB unterbrochen wird. Dies gilt etwa auch für die Ruhensregelung des § 78b Abs. 4 StGB, die an die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht und das Bestehen besonders schwerer Fälle anknüpft, die bei bestimmten Delikten als strafschärfende Umstände g e- setzlich normiert sind. Gründe dafür, hiervon für die Fälle des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB abz u- weichen und dem zeitlichen Abs tand zwischen Tat und Urteil dort generell ein geringeres Gewicht zuzumessen, sind nicht ersichtlich. In § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB hat der Gesetzgeber - erstmals mit dem 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) - eine deliktsspezifi sche Bestimmung zum Ruhen der Verfolgungsverjährung getroffen, die den Besonderheiten bei zum Nachteil von jungen Menschen begangenen Sexualstraftaten Rechnung tragen soll. Der Gesetzgeber hat hierzu in der Gesetzesbegründung ausgeführt, Sex u- alstraftaten a n Kindern und Jugendlichen würden den Strafverfolgungsbehö r- den häufig erst bekannt, wenn die Taten bereits viele Jahre zurückliegen, weil sie überwiegend von Familienangehörigen begangen und die Opfer von den Tätern häufig dahin beeinflusst würden, die Übe rgriffe zu verschweigen. Wenn die Opfer erst lange Zeit nach der Tat in der Lage seien, Strafanzeige zu ersta t- ten, sei eine Strafverfolgung wegen Verjährung der Taten in vielen Fällen nicht mehr möglich (vgl. BT - Drucks. 12/2975 S. 1; 12/3825 S. 1; 12/6980 S. 1; Hervorhebung nicht im Original). Deshalb solle die Verjährung bis zu dem Zei t- punkt ruhen, bis zu dem das Opfer in der Lage sei, das Erlebte in seiner g e- samten Dimension zu erfassen und auf dieser Grundlage über das Für und W i- der einer Strafanzeige z u entscheiden (vgl. BT - Drucks. 12/6980 S. 4). Diese Erwägungen belegen eindeutig, dass der Gesetzgeber lediglich den Willen ha t- te, die Verfolgbarkeit von bestimmten Straftaten auch über die bis dahin ge l- tenden Verjährungsregelungen hinaus zu ermöglichen. D en Gesetzesmateri a- 10 - 8 - lien ist demgegenüber an keiner Stelle zu entnehmen, dass es ihm auch darauf ankam, über diesen Gesichtspunkt hinaus die in den §§ 46 ff. StGB geregelten und von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Strafzumessungskriterien sowie der en Gewichtung zu modifizieren. Dies gilt auch für die nachfolgenden Änderungen der Vorschrift, durch die der Deliktskatalog erweitert und das R u- hen der Verjährung bis mittlerweile zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers angeordnet worden ist (vgl. e twa BT - Drucks. 15/350 S. 13; 16/13671 S. 24; 18/2601 S. 14, 22 f.). Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die letzte Erhöhung der Alter s- grenze bewirkt, dass schwere Sexualdelikte frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren, wo bei sich diese Frist durch Unterbr e- chungshandlungen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Opfers ve r- längern kann (BT - Drucks. 18/2601 S. 23). Diese Wertung des Gesetzgebers ist zwar trotz der sich hieraus für die Rechtspraxis ergebenden Probleme hinz u- nehmen. Der Senat würde es jedoch - ungeachtet der bereits dargelegten B e- denken - in solchen Fällen für regelmäßig als in der Sache unangemessen e r- achten, den Abstand zwischen Tat und Urteil von gegebenenfalls mehreren Jahrzehnten bei der Strafzumessung nu r eingeschränkt zu Gunsten eines mö g- licherweise in der Zwischenzeit straflosen Täters zu gewichten. 11 - 9 - III. Der Senat fragt deshalb an beim 1. Strafsenat, ob an der entgegen stehenden Rechtsprechung festgehalten wird, und bei den anderen Strafsen a- ten, ob g gf. an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird, § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG. Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol 12
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