ECLI:DE:BGH:2017:181017B3STR342.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 342/15 vom 18. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2017 gemäß § 206a StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens; jedoch wird davon abgesehen, ihr die notwendigen Auslagen des Ang e- kla g ten aufzuerlegen. Gründe: Das Landgericht Bad Kreuznach hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen s exuellen Missbrauchs "eines Kindes" in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 25. Juli 2017 verstorben. 1. Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, BGHSt 45, 108) . Das angefocht e- ne Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ( vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 1999 - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2) . 2. Die Kostenentscheidung richtet sich im Fall des Todes des Angekla g- ten nach den Grundsätzen, die bei Einstellung wegen eines Verfahrenshinde r- nisses allgemein anzuwenden sind. Deshalb fallen die Auslagen der Staatska s- 1 2 3 - 3 - se dieser na ch § 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Angekla g- ten der Staatskasse aufzuerlegen, weil der Angeklagte nur deshalb nicht rechtskräftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfah renshindernis eing e- treten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 1999, aaO, 108, 116) . a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 35 Fällen hätte im Schuldspruch Bestand gehabt, wenn der Ang e- klagte nicht vor de r Entscheidung im Revisionsverfahren verstorben wäre. Die Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils durch den Senat auf die mit Verfa h- rensrügen und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten hat insoweit keine n den Angeklagten beschwerenden Rec htsfehler ergeben (vgl. die in dieser Sache bereits ergangenen Senatsbeschlüsse vom 29. Oktober 2015 - NStZ 2016, 277 - und 17. November 2016 - NStZ - RR 2017, 103) . b) Der Senat hätte das landgerichtliche Urteil allerdings im Stra f- ausspruch aufgehoben, na chdem er die Sache dem Großen Senat für Straf - sachen vorgelegt und dieser entschieden hatte, dem zeitlichen Abstand zw i- schen Tat und Urteil komme im Rahmen der Strafzumessung bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gle iche Bedeutung zu wie bei anderen Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 - GSSt 2/17). Dies ist jedoch für die Kostenentscheidung ohne Bede u- tung. Zwar hängt die Frage, ob der Staatskasse auch die Aufwendungen des Angeklagten auferlegt werden, vo n den Erfolgsaussichten der von ihm eing e- legten Revision ab. Maßgeblich ist indes insoweit nicht die Strafzumessung, sondern lediglich, ob - wie hier - der ergangene Schuldspruch Bestand gehabt hätte. Denn bereits dann wäre es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Aufwendungen des Angeklagten aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4 5 - 4 - 13. Februar 2014 - 1 StR 631/13, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshinde r- nis 4 mwN) . Hierfür hätte es sogar genügt, wenn das Verfahren überhaupt nur bis zur Schuldspruchreife ge führt worden wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. März 1987 - 2 BvR 589/79 u.a., NJW 1987, 2427, 2428; vom 5. Mai 2001 - 2 BvR 413/00) . Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch
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