BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 343/02 vom29. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Düsseldorf vom 16. April 2002 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-pressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehungeiner Gaspistole samt Zubehör angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf dieallgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus derEntscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprü-fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Generalbundesanwalt hat seinen auf Aufhebung des Strafausspru-ches gerichteten Antrag damit begründet, es sei nicht mit letzter Sicherheitauszuschließen, daß sich eine unzutreffende Feststellung des Landgerichts - 3 -über eine Vorstrafe des Angeklagten zur Tatzeit zu dessen Lasten ausgewirkthabe. Gegen den bis dahin unbestraften Angeklagten ist erst drei Tage nachder hier verfahrensgegenständlichen Tat der Strafbefehl des AmtsgerichtsMettmann ergangen. Mit ihm wurde gegen den Angeklagten eine Gesamtgeld-strafe von 30 Tagessätzen wegen eines Vergehens gegen das Ausländerge-setz und wegen Sachbeschädigung verhängt. Auch wenn der Tatrichter diesenStrafbefehl sowohl bei der Entscheidung über einen minder schweren Fall alsauch bei der konkreten Strafzumessung nur in der Weise erwähnt, daß er - anders als in der vom Generalbundesanwalt zitierten Entscheidung (BGH,Beschl. vom 7. August 2002 - 5 StR 206/02) - zu Gunsten des Angeklagtenberücksichtigt, daß dieser "nur in geringem Umfang und auch nicht einschlägigvorbestraft ist", kann sich der Senat dem Antrag nicht verschließen.Der neue Tatrichter wird auch feststellen müssen, ob zum Zeitpunkt derersten tatrichterlichen Entscheidung (am 16. April 2002) die Voraussetzungenfür die Bildung einer Gesamtstrafe vorgelegen haben. Sollte bis dahin dieGeldstrafe aus dem Strafbefehl noch nicht erledigt gewesen sein, wird er dieEntscheidung nachzuholen haben, ob mit dieser Geldstrafe eine Gesamtstrafezu bilden ist (§ 55 Abs. 1 StGB) oder ob die Geldstrafe neben der Freiheits-strafe gesondert bestehen bleiben soll (§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB).Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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