BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 344 /11 vom 11. Oktober 2011 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Genera l- bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs . 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landg e- richts Kleve vom 31. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgeh o- ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat im zweiten Durchgang wiederum die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hierg e- gen wendet sich der Beschuldigte mit sein er Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen öffnete der Beschuldigte in drei Fällen die Hose der infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung unter einer mittelgradigen Intelligenz minderung leidenden Zeugin D . und führte jeweils einen Finger in deren Scheide ein. Die Geschädigte war aufgrund ihrer geistigen B e- hinderung sowie ihrer Persönlichkeitsstruktur unfähig, den von ihr abgelehnten sexuellen Übergriffen Widerstand entgegenz u setzen. Dies wusste der Beschu l- digte, der die Frau aus gemeinsamer Arbeit kannte. Wegen eines bei einem 1 2 - 3 - Verkehrsunfall erlittenen Frontalhirnsyndroms, das tief greifende Veränderu n- gen in der Äußerung der Affekte, Bedürfnisse und Impulse bewirkt hatte, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Taten nicht in der Lage, sein Verhalten entsprechend seiner erhalten gebliebenen Unrechtseinsicht zu steuern. Das Landgericht ist auf der Grundlage dieser Feststellungen davon au s- gegangen, der Beschuldigte ha be im Zustand der Schuldunfähigkeit in drei Fä l- len eine widerstandsunfähige Person sexuell missbraucht. Zur Frage der W i- derstandsunfähigkeit der Geschädigten hat es zwei Sachverständigengutac h- ten erholt, denen es sich angeschlossen hat. Es hat die Unterbri ngung des B e- schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, weil von ihm in vergleichbaren Reizsituationen gleichartige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. Wegen der Unberechenbarkeit des Beschuldigten erscheine eine von seinem Einverständnis abhängige Kontrolle durch die Ehefrau nicht ausreichend, um den Schutz der Allgemeinheit auch ohne Vollstreckung der Maßregel zu gewährleisten. 2. Gegen die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psy chiatrischen Krankenhaus bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil die Ausführungen zu den Anlasstaten Rechtsfehler aufweisen. a) Die Beweiswürdigung zu der für den objektiven Tatbestand des sex u- ellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen ent scheidenden Festste l- lung, die Geschädigte sei bei den sexuellen Übergriffen widerstandsunfähig im Sinne des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewesen, ist lückenhaft. Das Landgericht hat bei der Prüfung, ob die Angaben der Geschädigten glaubhaft sind, u.a. ausgeführ t, ihre erstmals im Hauptverhandlungstermin getätigte Aussage, sie sei tatsächlich mit dem Beschuldigten hinter ein Gebüsch gegangen und habe dies nicht - wie zuvor konstant angegeben - verweigert, sei mit den Schamg e- 3 4 5 - 4 - fühlen der Zeugin zu erklären. Den Urte ilsgründen lässt sich nicht entnehmen, von welcher der beiden Alternativen das Landgericht ausgegangen ist. Die Sachverhaltsfeststellungen verhalten sich hierzu nicht. Sollte sich die Gesch ä- digte jedoch tatsächlich mit Erfolg geweigert haben, mit dem Besch uldigten hi n- ter ein Gebüsch zu gehen, würde dies für ihre erhalten gebliebene Fähigkeit sprechen, einen zur Abwehr der sexuellen Handlungen ausreichenden Wide r- standswillen bilden, äußern oder durchsetzen zu können. Mit dieser sich au f- drängenden Frage hat s ich das Landgericht nicht befasst. b) Die Beweiswürdigung belegt darüber hinaus nicht die Feststellung, der Beschuldigte habe erkannt, dass die Geschädigte aufgrund ihrer geistigen B e- hinderung und ihrer Persönlichkeitsstruktur in der für sie ungewohnten Situation unfähig gewesen sei, die sexuellen Handlungen abzuwehren oder diesen W i- derstand entgegen zu setzen. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte die Zeugin aus gemeinsamer Arbeit kannte, belegt dies nicht. Nähere beweiswü r- digende Erwägungen zu diese m Punkt fehlen. c) Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat sie gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen. Für das neue Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte der Beschuldigte die etwaige Widerstandsunfähigkeit der Gesch ä- digten allein aufgrund seiner psychischen Verfassung infolge des Frontalhir n- syndroms verkannt haben, stünde dies der Annahme nicht entgegen, er habe im Sinne des § 63 StGB rechtswidrig ei ne Tat nach § 179 StGB begangen (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 63 Rn. 3 mwN). 6 7 8 9 - 5 - Bei der Prüfung der Gefährlichkeit des Beschuldigten für die Allgemei n- heit (§ 63 StGB) und der Frage, ob die Unterbringung des Beschuldigten in e i- nem psychiatrischen Krankenhau s gegebenenfalls zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wird nicht unbeachtet bleiben dürfen, dass seit der letzten A n- lasstat nunmehr vier Jahre vergangen sind und der Beschuldigte - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - in der Zwischenzeit nicht mit strafrechtlich relevantem Verhalten aufgefallen ist. Becker von Lienen Schäfer Mayer Menges 10
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