BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 344/12 vom 28. August 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. A ugust 2012 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. März 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1a StPO) ; jedoch wird das Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen beso n- ders schweren Raubes in Tateinheit mit Besitz und Führen eines Springmesser s verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Schäfer Pfister Hubert Mayer Gericke
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