ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR344.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 344/16 vom 15. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des G eneralbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 201 6 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Osnabrück vom 2. Mai 2016 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sac he wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf - kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Sichverscha f- fens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Fre i- heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgeme i- ne Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfo lg. Der Schuld s pruch wegen bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angekla g- te versprach einem Bekannten, der Drogen zum gewinnbringenden We iterve r- kauf aus den Niederlanden bezog, gefälligkeitshalber eine größere Menge Kokain nach der Einfuhr durch einen Dritten entgegenzunehmen und dieses selbständig und ohne Begleitung nach Süddeutschland zu bringen. In Ausfü h- rung dieses Plans fuhr er zunäc hst in die Niederlande, um sich mit dem Lief e- 1 2 - 3 - ranten abzusprechen. Beide reisten dann gemeinsam nach Deutschland ein, wobei der Angeklagte mit seinem Fahrzeug hinter dem des Lieferanten fuhr, in dessen PKW sich 121 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 75, 2 g Kokai n- hydrochlorid befanden. Nach Überschreitung der Grenze hielten beide Fah r- zeuge auf eine m Parkplatz. Dort stieg der Angeklagte aus, begab sich zum Fahrzeug des Lieferanten und übernahm Zug um Zug gegen Übergabe von s er alsdann in seinem PKW deponierte. Dort lag links ne ben dem Fahrersitz in Griffweite ein Baseballschläger und unter der Fußmatte vor dem Fahrersitz ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von neun Zentimetern. Mit diesen Gege n- ständen wollte sich der Angeklagte bei eventuellen Zwischenfällen verteidigen. Als er nochmals an das Fahrzeug des Lieferanten herantrat, wurde er von o b- servierenden Polizeibeamten festgenommen. 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Zwar hat sich der Angeklagte mit dem Erwerb der Betäubungsmittel zur uneigennützigen Weitergabe diese im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ve r- schafft (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128 f.). Indes tragen die Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der A n- geklagte habe bei dieser Tat das in seinem Fahr zeug befindliche Messer bzw. den Baseballschläger mit sich geführt und sich damit des bewaffneten Sichve r- schaffens von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG ist zwar auch dann erfüllt, wenn der Täter die Waffe oder den sonstigen Gegenstand erst in der Schlussphase der Übernahme der Betäubungsmittel vor deren Beendigung mit sich führt, auch wenn das Grunddelikt bereits vollendet ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 3 StR 357/15, NStZ 2016, 421 m wN). Vorliegend 3 4 5 - 4 - lassen die Feststellungen, die insbesondere nähere Ausführungen zu der En t- fernung zwischen den beiden Fahrzeugen vermissen lassen, jedoch nicht e r- kennen, ob das Sichverschaffen des Kokains im Sinne der rechtsgeschäftlichen Erlangung der eig enen tatsächlichen Verfügungsgewalt über das Betäubung s- mittel durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer (BGH, Urteil vom 10. April 1996 - 3 StR 5/96, BGHSt 42, 123, 128) nicht bereits abg e- schlossen und damit rechtlich beendet war, als der Angeklagte es von dem Li e- feranten übernommen hatte und zu seinem Fahrzeug brachte. War die Ver - fügungsgewalt des Angeklagten bereits auf dem Weg zu seinem Fahrzeug und nicht erst zu dem Zeitpunkt gesichert, als er es dort deponierte, dann führte der Angekl agte die in seinem PKW lagernden gefährlichen Gegenstände nicht mehr bei der Tat mit sich. In diesem Fall war er, als er es in den Wagen legte, bereits im Besitz des Kokains. Das Mitführen einer Waffe oder eines entspr e- chenden Gegenstandes beim Besitz der Betäubungsmittel allein erfüllt den Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG aber gerade nicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 1997 - 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 11; Beschlüsse vom 12. Dezember 2013 - 5 StR 522/13, juris Rn. 2; vom 10. November 2015 - 3 St R 357/15, NStZ 2016, 421; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 30a Rn. 84 mwN). - 5 - Die Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung. Becker Schäfer Spaniol Tiemann Hoch 6
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