ECLI:DE:BGH:2017:281117B3STR344.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 344/17 vom 28. November 201 7 in der Strafsache gegen alias: wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des Generalbun desanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Duisburg vom 21. Februar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehob en a) im Schuldspruch, soweit die Angeklagte in den Fällen C.3.c) und d) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs - und bandenmäß i- gen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfä l- schung (Fälle C.3. der Urteilsgründe), wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung (Fall C.2. der Urteilsgründe) und wegen Verstoßes gegen die Passpflicht in Tateinheit mit unerlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet (Fall C.1. der Urteilsgründe) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs 1 - 3 - Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestüt z- ten Revision. Das Rec htsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Die Verfahrensrügen bleiben aus den in der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts dargelegten Gründen o hne Erfolg. II. Während die Verurteilungen der Angeklagte n wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen der Verstöße gegen das Au f- enthaltsgesetz materiellrechtlich nicht zu beanstanden sind, hält der Schul d- spruch wegen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, der revisionsgerichtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Nach den unter C.3. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen schloss sich die Angeklagte mit zwei gesondert Verfolgten sowie weiteren nicht identifizierten, in Nigeria aufhältigen Personen zusammen, um in einer unb e- stimmten Vielzahl von Fällen durch Manipulationen von Rechnungen und Za h- lungserinnerungen beziehungsweise durch Fälschung von Überweisungst r ä- gern Gelder von Konten von Privatleuten und Unternehmen auf Zielkonten überweisen zu lassen, die von der Gruppierung zu diesem Zweck eingerichtet worden waren und die deren Zugriff unterlagen. Dabei kam der Angeklagten insbesondere die Aufgabe zu, das Ge ld, das von einem der gesondert Verfol g- ten von einem solchen Konto abgehoben wurde, an die Hinterleute in Nigeria weiterzuleiten und für die Gruppenmitglieder zu sichern. In Ausführung dieses von den gesondert Verfolgten, der Angeklagten und den unbekannt geblieb e- 2 3 4 - 4 - nen Mitgliedern gefassten Tatentschlusses kam es unter Beteiligung der Ang e- klagten zu folgenden Taten: a) Im Fall C.3.c) der Urteilsgründe ließ einer der gesondert Verfolgten e i- ne Passfälschung mit einem Lichtbild der Angeklagten anfertigen, das diese ihm überlassen hatte. Unter Verwendung der Falschpersonalien aus dem Pass wurde "online" auf nicht bekanntem Wege ein Kreditkartenkonto eröffnet. Die für dieses Konto ausgegebene Kreditkarte holte die Angeklagte bei einer Postf i- liale ab, wobei sie im Postidentverfahren eine Unterschrift leistete, die der im Pass ähnelte. Die Kreditkarte sowie den Pass übergab die Angeklagte einem In der Folge wurden mittels eines gefälscht en Überweisungsträgers rund misslang, da die Fälschung zwischenzeitlich aufgefallen und die Rückbuchung veranlasst worden war. b) Im Fall C.3.d) der Urteilsgründe ließen die gesondert V erfolgten einen hierfür angeworbenen spanischen Staatsangehörigen ein Zielkonto errichten. Nachdem ein auf dieses Konto zunächst eingegangener Gutschriftbetrag von zurückgebucht worden war, veranlassten die unbekannten Hintermänner mit a s abzuheben. D a s Geld übergab er der Angeklagten zur Weiterl eitung an die Hi n- terleute in Nigeria. Diese benachrichtigte daraufhin ihren in Nigeria lebenden Lebensgefährten, der in Nigeria 4.000 n- gen, der d afür Fahrzeuge an den Lebensgefährten verkaufte. 5 6 - 5 - 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen zweifachen mit - täterschaftlich begangenen gewerbs - und bandenmäßigen Betruges nicht. a) Im Fall C.3.c) der Urteilsgründe belegen die Feststellungen schon nicht, dass die Angeklagte sich als Mittäterin an dem Betrug zu Lasten der überweisenden Firma beteiligt hat. Auch ergeben sie kein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten. aa) Bei Beteiligung mehrerer Personen an einer Straftat, von denen nicht je de sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat ei n- fügt, dass er als Teil der Handlung der anderen Beteiligten und umgekehrt d e- ren Handeln als Ergänzun g des eigenen Tatanteils erscheint. Mittäterschaft e r- fordert dabei zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst und auch keine Anwesenheit am Tatort; ausreichen kann vielmehr auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sic h auf eine Vorbereitungs - oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus e i- nem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensric h- tung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen. Ob danach M ittäterschaft oder Beihilfe anzunehmen ist, hat der Tatrichter aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen; ma ß- gebliche Kriterien sind der Grad des eigenen Interesses an der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Betreffenden abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Oktober 2002 - 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253, 254; Beschluss vom 2. Juli 2008 - 1 StR 174/08, NStZ 2009, 25, 26). 7 8 9 - 6 - Daran gemessen begegnet die Annahme mittäterschaftlichen Handelns durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bereits nach dem äußeren Ersche i- nungsbild stellen sich die Tätigkeiten der Angeklagten als den Tatb eiträgen der gesondert Verfolgten untergeordnete Unterstützungshandlungen dar. Diese erschöpften sich im Überlassen eines Passbildes, das der gesondert Verfolgte nutzte, eine Passfälschung zu veranlassen, sowie in der Abholung der Kredi t- karte unter Vorlage des gefälschten Passes, die die Angeklagte zusammen mit der PIN einem der gesondert Verfolgten übergab, der nach Eingang der Übe r- weisungsgutschrift die Karte zur Abhebung verwenden wollte. Dass die Ang e- klagte bei den eigentlichen Betrugshandlungen Tatherr schaft oder zumindest den Willen dazu gehabt hätte, wird aus diesen Handlungen auch unter Berüc k- sichtigung der gemeinsamen Tatplanung nicht erkennbar; denn auch die spät e- re Tätigkeit der Angeklagte n sollte allein im Transfer und der Sicherstellung e r- langte r Gelder liegen. bb) Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 - 3 StR 518/14, NStZ - RR 2015, 341, 343 mwN). Es genügt insoweit, dass die Taten mittelbar als Einnahmequelle dienen (BGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 3 StR 291/16, StraFo 2017, 122, 123 mwN). Nach diesen Maßstäben ist ein gewerbsmäßiges Handeln der Angekla g- te n in diesem Fal l durch die Feststellungen nicht belegt. Zwar kam es der A n- geklagten danach bei Begehung dieser Tat darauf an, sich eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu erschließen. Doch kann - über diese formelhaften Ausführungen h inaus - den Urteilsgründen - auch in ihrem Gesamtzusammenhang - nicht entnommen werden, ob und 10 11 12 - 7 - welche finanziellen Vorteile die Angeklagte für die Beteiligung an der Tat erwa r- tete. In den Feststellungen wird lediglich angeführt, dass die Angeklagte "an der Transaktion dadurch" partizipierte, "dass sie ... einen Geldanteil dafür erhielt, dass sie einen günstigeren Wechselkurs einräumte, als im normalen Bankve r- kehr zu erlangen gewesen wäre, und sie den Geldtransfer wie beschrieben ve r- schleierte". Dies ist zum einen deswegen unverständlich, weil eine Abhebung der auf das Zielkonto überwiesenen Beträge gerade nicht möglich war, so dass auch kein wie auch immer gearteter "verschleierter" Geldtransfer nach Nigeria stattfinden konnte. Zum anderen bleibt aber auch f ür sich genommen nicht nachvollziehbar, welchen finanziellen Vorteil die Angeklagte dadurch zu erzi e- len trachtete, dass sie "einen günstigeren Wechselkurs einräumte". Soweit die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausführt, dass der Angeklagten ein "k leiner Teil der Tatbeute als Geldanteil einschließlich von Wechselkursg e- winnen zufließen sollte", macht dies ebenfalls nicht verständlicher, welche nicht unerhebliche Einnahmequelle die Angeklagte sich durch ihre Beteiligung an den Taten der Gruppierung zu erschließen erstrebte. Den bisherigen Feststellungen lässt sich daher ein gewerbsmäßiges Handeln der Angeklagten nicht mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen. b) Auch im Fall C.3.d) der Urteilsgründe kann die Verurteilung wegen mittäterschaftlichen Betruges keinen Bestand haben. Hier belegen die Festste l- lungen schon nicht, dass sich die Angeklagte an dem von den gesondert Ve r- folgten begangenen Betrug mit einem eigenen Tatbeitrag beteiligt hätte. Nach den Feststellungen wurde die Angeklagte erst tätig , nachdem einer der geso n- dert Verfolgten von dem aufgrund betrügerischer Machenschaften gutgeschri e- e- bung des Geldes war der Betrug aber nicht nur vollendet (vgl. hierzu BGH, B e- schluss vom 19. April 2016 - 3 StR 52/16, wistra 2016, 442), sondern auch - da die Tatbeute damit endgültig gesichert war - beendet. Nach Beendigung der Tat 13 - 8 - kommt jedoch auch eine sukzessive Mittäterschaft nicht mehr in Betracht (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 7. März 2017 - 3 StR 517/16, NStZ - RR 2017, 134, 135). Denkbar wäre daher nach den bisheri gen Festste l- lungen allenfalls, dass die Angeklagte Beihilfe zum Betrug beging, indem sie andere Tatbeteiligte durch das Versprechen der Weiterleitung der Beute psychisch in ihrem Entschluss bestärkte, was aber im Einzelnen konkret belegt werden müsste. Zu m anderen wären Anschlussdelikte nach §§ 257, 259 ff., 261 StGB in Betracht zu ziehen. Nach alledem kann die Verurteilung wegen zweifachen banden - und g e- werbsmäßigen Betruges keinen Bestand haben. Der Wegfall der für diese T a- ten verhängten Einzelstrafen entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die Sache bedarf daher in diesem Umfang erneuter Verhandlung und Entscheidung. Becker Schäfer Spaniol Berg Hoch 14
Full & Egal Universal Law Academy