ECLI:DE:BGH:2018:040918B3STR344.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 344/18 vom 4. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Lüneburg vom 27. April 2018 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufgehoben a) im Stra fausspruch zu Fall II. 1. der Urteilsgründe, b) im Gesamtstrafenausspruch, c) soweit von der Anordnung der Unterbringung in einer Entzi e- hungsanstalt abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch üb er die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Diebstahls mit Waf fen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Gericht - sachverständig beraten - abgelehnt. Die g egen dieses Urteil gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtl i- chen Teilerfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Der Rechtsfolgenausspruch - mit Ausnahme der zu Fall II. 2. verhän g- ten Einzelstra fe - begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Nach den Urteilsfeststellungen verstaute der alkoholabhängige und alkoholisierte Angeklagte am 17. Oktober 2016 in einem Supermarkt zwei Bie r- dosen in seinem Rucksack, um sie für sich zu behalten. Da bei trug er - wie stets zum "Selbstschutz" - ein zusammengeklapptes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 5,5 cm bei sich, und zwar in seiner Hosentasche. Gegenüber der Kassiererin gab der Angeklagte vor, alle Waren auf das Band gelegt zu h a- ben. Von der Marktleiterin, die das Einstecken beobachtet hatte, zur Rede g e- stellt, behauptete der Angeklagte, die Dosen in den Supermarkt mitgebracht zu haben. Er ließ dennoch das Öffnen des Rucksacks durch die Angestellte zu, die die Bierdosen sicherstellte und dem Angeklagten ein Hausverbot erteilte (Fall II. 1 . der Urteilsgründe) . Aus Furcht vor Entzugserscheinungen kehrte der Angeklagte jedoch kurz darauf in den Verkaufsraum zurück, ergriff eine Flasche Weißwein und eilte aus dem Supermarkt. Von einem eingreife nden Kunden in den Vorraum zurückg e- ze r rt, schlug der Angeklagte bei dem Gerangel mit den Worten "lass mich los, 1 2 3 4 - 4 - ich brauche die Flasche" mit diesem Gegenstand um sich. Als ihn der Zeuge zu Boden rang, holte der Angeklagte sein Taschenmesser hervor (Fall II . 2. der Urteilsgründe) . b) Die Beurteilung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) bezüglich des Falls II. 1. der Urteilsgründe hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wä h- rend das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe mit der Sachverständigen d ie erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht auszuschließen vermocht hat, hat es solches für die erste Tat abgelehnt. Das " geordnete " und " situationsadäquate " Leistungsverhalten des Angeklagten vor allem gegenüber der Marktleit erin zeige "deutliche Reste von Steuerungsfähi g- keit". Diese Begründung trägt gerade in der Gesamtschau zum nachfolgenden Fall II. 2. die Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die A b- h ängigkeit von Rauschmitteln ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit etwa dann begründen, wenn langjähriger Betäubung s- mittelkonsum zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat (BGH, Urteile vom 17. April 2012 - 1 StR 15/ 12, NStZ 2013, 53 , 54 ; vom 13. Dezember 1995 - 3 StR 276/95, BGHR StGB § 21 BtM - Auswirkungen 12; Beschluss vom 14. Juni 2002 - 3 StR 132/02, NStZ - RR 2002, 263). Eine solche Depravation des Angeklagten hätte das Landgericht bei der Beurteilung seiner Sch uldfähigkeit - naheliegend unter dem Gesichtspunkt einer krankhaften seelischen Störung (BGH, Urteil vom 17. April 2012 - 1 StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54; Beschluss vom 12. März 2013 - 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519, 520) - erörtern und dem Leistungsverhalten gegenüberstellen müssen. Spätestens seit seinem 23. Lebensjahr ist der Angeklagte alkoholabhängig; deswegen verlor er seine Arbeitsstelle und beging zahlreiche Beschaffungst a- 5 6 7 - 5 - ten. Der Angeklagte verbüßte mehrfach Freiheitsstrafen. Seit 1996 ist eine B e- treuu ng mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge eingerichtet. Mehrere Entgiftungsversuche scheiterten. Auch erschließt sich nicht, warum der Ang e- klagte nicht bereits bei der ersten kurz vor dem schweren räuberischen Die b- stahl begangenen Tat Entzugserscheinunge n befürchtete. Demgegenüber lässt die Ausrede gegenüber der Marktleiterin kein übermäßig geordnetes Leistung s- verhalten erkennen. Dieser Erörterungsmangel bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs zu Fall II. 1. der Urteilsgründe ; dies zieht die Aufhebung d es Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. c) Das Landgericht hat den Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, und den symptomatischen Zusammenhang rechtsfehlerfrei bejaht; indes hat es eine Erfolgsaussicht der Behandlung (§ 64 Sat z 2 StGB), "den Angeklagten innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zu heilen oder auch nur für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Hang zu wa h- ren", verneint. Es hat dies - auch insoweit der Sachverständigen folgend - mit der intellektu ellen Minderbegabung und einer fehlenden "nachhaltigen" Ther a- piebereitschaft des Angeklagten begründet. Die vorgenannte Formulierung lässt besorgen, dass das Landgericht von einer Höchstfrist von zwei Jahren (§ 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB) ausgegangen und die V erweisung in § 64 Satz 2 StGB nF auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB übersehen hat. Die Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt ist nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB, wenn - wie hier - daneben eine Freiheitsstrafe verhängt wird, nicht mehr von vornherein auf zwei J ahre beschränkt; die Höchstfrist der Unterbringung verlängert sich vielmehr in diesen Fällen um die Dauer des nach § 67 Abs. 4 StGB anrechenbaren Teils der Fre i- heitsstrafe. Durch den Verweis auf § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB sollte ausdrücklich klargestellt wer den, dass die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann angeordnet werden kann, wenn ausnahmsweise eine notwendige B e- handlungsdauer von mehr als zwei Jahren zu prognostizieren ist. Den Urteil s- 8 - 6 - gründen lässt sich nicht entnehmen, dass die aktuelle Therapieunwilligkeit des Angeklagten seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch dann noch entgegensteht, wenn auf die gemäß § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB verlängerte Höchstfrist abgestellt wird, die hier aufgrund der verhängten Freiheitsstrafe von ei nem Jahr und sechs Monaten drei Jahre beträgt (zwei Jahre gemäß § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zuzüglich zwei Drittel der verhängten Strafe gemäß § 67d Abs. 1 Satz 3, § 67 Abs. 4 StGB, mithin zuzüglich eine s Jahr es, abzüglich der wenigen Tage erlittener Haft [ § 230 Abs. 2 StPO, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB ] ; s. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 3 StR 616/17, juris Rn. 9; vom 7. September 2017 - 3 StR 307/17, juris Rn. 7 f. mwN). 2. Neben dem Strafausspruch muss über die Unterbringung des Ang e- klagten in einer En tziehungsanstalt deshalb - wiederum unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 264a StPO) - neu verhandelt und entschieden we r- den. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2018 9 - 7 - - 3 StR 616/17, juris Rn. 10; vom 7. September 2017 - 3 StR 307/17, juris Rn. 10 mwN). Er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen. Spaniol Berg Hoch Hohoff Leplow
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