BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345/01 vom 20. Februar 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2002 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Bückeburg vom 21. Februar 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier Fä l - len, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch eines Ki n - des zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten veru r - teilt. Die Revision des Angeklagten hat mit zwei Verfahrensrügen Erfolg, weil die Strafkammer in mehrfacher Hinsicht gegen § 247 StPO verstoßen hat. 1. In den Fällen II. 3., 5. bis 7. der Urteilsgründe hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen Vergewaltigung zum Nachteil der Elvira D. verurteilt. Während ihrer Vernehmung war der Angeklagte gemäß § 247 Satz 1 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt worden. In Abwesenheit des Ang e - klagten ist nicht nur die Zeugin vernommen, sondern während deren Aussage auch ein Lichtbild vom Tatort in Augenschein genommen worden. Durch die - 3 - Niederschrift ber die Hauptverhandlung wird bewiesen (§ 274 StPO), daû es sich dabei um eine förmliche Beweisaufnahme in Form eines richterlichen A u - genscheins gehandelt hat. Daû der mit der förmlichen Beweiserhebung e r - strebte Beweisertrag hier auch durch einen bloûen Vorhalt zu erreichen gew e - sen wre, ist fr sich allein kein Umstand, der geeignet wre, die Beweiskraft des Protokolls in Zweifel zu ziehen. Da solche Umstnde auch sonst nicht e r - sichtlich sind, kann der Senat nicht davon ausgehen, das Lichtbild sei der Ze u - gin im Rahmen der Vernehmung lediglich als Vernehmungsbehelf vorgehalten worden (vgl. BGH NStZ 1999, 522, 523). Dafr, daû tatschlich ein Sachb e - weis erhoben worden ist und nicht allein ein Vorhalt stattgefunden hat, spricht auch, daû in der Niederschrift - unnötigerweise (vgl. BGH NStZ 1999, 522) - mehrfach Vorhalte an die Zeugin im Verlauf ihrer Aussage protokolliert wurden. Die förmliche Inaugenscheinnahme des Lichtbilds in Abwesenheit des Angeklagten war durch den Beschluû nach § 247 StPO nicht gedeckt. Da sie auch nicht spter in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt wurde, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben. Ein Ausnahmefall, bei dem ein Einfluû des Verfahrensfehlers auf das Urteil zum Nachteil des Angeklagten denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann (vgl. BGHR StPO § 338 Beruhen 1; BGH, Beschl. vom 30. Januar 2001 - 3 StR 528/00), liegt hier auch unter Bercksichtigung der Beweiskonstellation nicht vor. Der Angeklagte hatte eingerumt, mit der Zeugin in seiner Wohnung jeweils einvernehmlich Geschlechtsverkehr ausgebt zu haben, bei dem es auch zu besonderen Sexualpraktiken und zu einer Verletzung der Zeugin g e - kommen sei. Er hatte allerdings behauptet, alles sei mit dem Einverstndnis des Opfers und ohne den Einsatz von Nötigungsmitteln geschehen. Das fe h - lerhafterweise in Abwesenheit des Angeklagten in Augenschein genommene - 4 - Lichtbild zeigt den Tatort, ein sprlich mbliertes Zimmer. Das Landgericht hat sich von der Schuld des Angeklagten aufgrund der Zeugenaussage des Opfers und weiterer, diese sttzende Indizien berzeugt. In den Urteilsgrnden ist die Tatortaufnahme bei der Beweiswrdigung nicht erwhnt. Das knnte durchaus zu der Überzeugung fhren, daû der richterliche Blick auf das Lichtbild nicht entscheidend zur Verurteilung des Angeklagten beigetragen hat. Diese im Rahmen einer Prfung nach § 337 StPO anzustellende Überlegung reicht hier aber wegen der Vermutung des § 338 StPO nicht aus. Das Landgericht hat eine - mglicherweise entbehrliche, weil durch einen Vorhalt des Lichtbilds an die Zeugin mit gleichem Beweisertrag zu ersetzende - frmliche Beweiserh e - bung konkret zur Aufklrung des Verfahrensgegenstandes genutzt (vgl. BGH, Beschl. vom 5. Februar 2002 - 5 StR 43 7/01). Daû diese Beweiserhebung denkgesetzlich nichts zum Nachteil des Angeklagten beigetragen haben kann, vermag der Senat nicht festzustellen. Das Landgericht kann durch die Auge n - scheinseinnahme die Schilderung des Tatorts durch die Zeugin besttigt g e - funden und deshalb deren Darstellung zur Gewaltanwendung auch im brigen leichter Glauben geschenkt haben. Das Landgericht kann, ohne daû sich dies in den Urteilsgrnden niederschlagen mûte, Details der Schilderung des Opfers zu seiner Gegenwehr in der durch das Lichtbild vermittelten rumlichen Situation besttigt gefunden haben. Der Generalbundesanwalt meint, das Beruhen des Urteils auf diesem Fehler sei jedenfalls insoweit denkgesetzlich auszuschlieûen, als der Ang e - klagte wegen vier weiterer Taten zum Nachteil von zwei Tchtern der Zeugin verurteilt worden ist. Hiergegen knnte allerdings sprechen, daû zwischen be i - den Komplexen zumindest insoweit ein Zusammenhang mglich ist, als die Strafkammer bei der Prfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen jeweils auch die Aussagen der anderen Geschdigten vor Augen hatte. Die Tchter hatten - 5 - sich untereinander ber das Verhalten des Angeklagten ihnen gegenber u n - terhalten. Sie hatten spter der Mutter berichtet. Sie hatten Folgen der Taten zum Nachteil der Mutter beobachtet. Der Senat braucht dies hier nicht zu en t - scheiden, weil das Urteil insoweit wegen eines anderen Verfahrensfehlers au f - gehoben werden muû. 2. In den Fllen II. 1., 2., 4. und 8. der Urteilsgrnde hat das Landgericht den Angeklagten wegen sexuellen Miûbrauchs zum Nachteil der Mdchen Vanessa und Esther-Pia S. verurteilt. Fr die Dauer ihrer Vernehmung hatte die Strafkammer den Angeklagten gemû § 247 StPO aus dem Sitzung s - zimmer entfernt. In Abwesenheit des Angeklagten wurde zuerst die Zeugin Esther-Pia vernommen, sodann die Sitzung fr kurze Zeit unterbrochen und im Anschluû daran die Zeugin Vanessa gehrt. Danach wurde der Angeklagte vom Inhalt der Aussage der Zeugin Esther-Pia unterrichtet und erhielt Gel e - genheit, Fragen an diese Zeugin stellen zu lassen. Erst nach Abschluû der Befragung dieser Zeugin wurde er vom Inhalt der Aussage der Zeugin Vanessa unterrichtet und erhielt sodann Gelegenheit, Fragen an diese stellen zu lassen. Diese Verfahrensweise verstût gegen § 247 Satz 4 StPO. Nach § 247 Satz 4 StPO hat der Vorsitzende den Angeklagten, sobald dieser wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterric h - ten, was whrend seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Ein Angeklagter muû danach, bevor in seiner Anwesenheit die Beweisau f - nahme fortgesetzt wird, auch dann von dem in seiner Abwesenheit Ausgesa g - ten unterrichtet werden, wenn die in seiner Abwesenheit durchgefhrte Ve r - nehmung lediglich unterbrochen wurde. Nur hierdurch ist sichergestellt, daû sein Informationsstand im wesentlichen dem der anderen Prozeûbeteiligten entspricht und er aufgrund der bereits teilweise in die Hauptverhandlung ei n - - 6 - gefhrten Aussage sein Fragerecht gegenber weiteren Zeugen und Sachve r - stndigen oder seine Verteidigung zu sonstigen Verfahrensgegenstnden sachgerecht auszuben vermag (BGHSt 38, 260 f.; BGH NStZ 1999, 522; BGH, Beschl. vom 28. Februar 2001 - 3 StR 2/01). Es kann dahinstehen, ob ein Verstoû gegen die Unterrichtungspflicht schon darin zu sehen ist, daû der Vorsitzende den Angeklagten nicht bereits nach der Unterbrechung der Vernehmung der ersten Zeugin vom wesentlichen Inhalt dieser Aussage unterrichtet hat, ehe er mit der Vernehmung der zweiten Zeugin begann (offengelassen auch in BGH, Beschl. vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96 - insoweit in NStZ 1997, 123 nicht abgedruckt). Er muûte aber den Angeklagten, nachdem dieser wieder vorgelassen war, ber den Inhalt beider Zeugenaussagen unterrichten. Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû die Verurteilung in den vier Miûbrauchsfllen auf diesem Verfahrensfehler beruht. Als der Angeklagte sein Recht ausbte, Fragen an die Zeugin Esther-Pia stellen zu lassen, wuûte er im Gegensatz zu den anderen Verfahrensbeteiligten nicht, was die Zeugin Vanessa ausgesagt hatte, und konnte seine Fragen darauf nicht einrichten. Nachdem sich beide Zeuginnen ber das Verhalten des Angeklagten miteina n - der ausgetauscht hatten, liegt es nahe, daû die Zeugin Esther-Pia auch ber die Tat zum Nachteil Vanessas ausgesagt hat. 3. Das Urteil muû aufgehoben werden, obwohl sich das Landgericht in einer im brigen rechtsfehlerfreien Beweiswrdigung von der Tterschaft des die Taten weitgehend bestreitenden Angeklagten berzeugt hat. 4. Im Hinblick auf das Verfahren vor dem neuen Tatrichter sieht sich der Senat zu folgenden Hinweisen veranlaût: - 7 - a) Bei den der ersten Vergewaltigung der Zeugin D. im Abstand von je einem Tag folgenden weiteren drei Vergewaltigungen (Flle II. 5. bis 7. der Urteilsgrnde) hat das Landgericht bislang nur festgestellt, daû das Opfer den unerwnschten Geschlechtsverkehr jeweils aus Angst vor einer neuen B e - strafung durch den Angeklagten erduldete, was dem Angeklagten auch bewuût war. Das Landgericht fhrt weiter aus, der Angeklagte habe sich "das Fortwi r - ken dieser frheren Gewaltanwendung ... in den 3 folgenden Nchten zunutze" gemacht (UA S. 144). Dies lût besorgen, daû das Landgericht die Notwendi g - keit einer finalen Verknpfung zwischen dem Ntigungsmittel und der sexuellen Handlung verkannt hat. Der Tter muû erkennen und zumindest billigen, daû das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwrtiger Gefahr fr Leib oder Leben empfindet und nur deshalb den Geschlechtsverkehr erduldet (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Drohung 2, 6, 8 und Gewalt 1). b) Nach den bisherigen Feststellungen ist der Angeklagte in den Fllen II. 2. und 8. der Urteilsgrnde jeweils mit dem Finger in die Scheide des Kindes eingedrungen. Dies gibt Anlaû, die Anwendung von § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu prfen (vgl. BGH NJW 2000, 672). c) In die Sitzungsniederschrift muû die Verwendung von Auge n - scheinsobjekten als Vernehmungsbehelfe im Verlauf einer Zeugenvernehmung (ebenso wie der Vorhalt von Urkunden) nicht aufgenommen werden (Klei n - knecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. § 273 Rdn. 8 a.E.). Wenn sich eine Si t - zungsniederschrift richtigerweise darauf beschrnkt, nur die frmliche Erh e - bung eines Sachbeweises als Verlesung einer Urkunde oder Einnahme eines Augenscheins wiederzugeben, ist sie erheblich krzer und vermeidet die G e - fahr von Miûverstndnissen (vgl. auch BGH bei Miebach NStZ-RR 1998, 1, 5 zu § 338 Nr. 5 StPO; BGH NStZ 1999, 522). - 8 - d) Die schriftlichen Urteilsgrnde dienen nicht dazu, all das zu dok u - mentieren, was in der Hauptverhandlung an Beweisen erhoben wurde; sie so l - len nicht das vom Gesetzgeber abgeschaffte Protokoll ber den Inhalt von A n - geklagten- und Zeugenuûerungen ersetzen, sondern das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die Nachprfung der getroffenen En t - scheidung ermglichen. Deswegen ist es regelmûig verfehlt, nach den ta t - schlichen Feststellungen die Aussagen der Zeugen umfnglich wiederzug e - ben. Dies kann die Wrdigung der Beweise nicht ersetzen. Mit der Beweisw r - digung soll der Tatrichter - unter Bercksichtigung der Einlassung des Ang e - klagten - lediglich belegen, warum er bestimmte bedeu tsame tatschliche U m - stnde so festgestellt hat. Hierzu wird er Zeugenuûerungen, Urkunden o.. heranziehen, soweit deren Inhalt fr die berzeugungsbildung nach dem E r - gebnis der Beratung wesentlich ist (BGH NStZ-RR 1999, 272 m.w.N.). Rissing-van Saan Miebach Pfister von Lienen Becker
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