BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345/05 vom 3. November 2005 Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja __________________ StPO 247 275 a Abs. 1 Zur R374cknahme eines Antrags auf Anordnung der nachtr344glichen Siche-rungsverwahrung sowie zu den Mindestanforderungen an einen solchen An-trag. BGH, Beschl. vom 3. November 2005 - 3 StR 345/05 - LG Hannover in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.; hier: Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 beschlos-sen: Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts Hannover vom 26. April 2005 und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen werden der Staatskasse auferlegt. Gr374nde: Der Verurteilte verb374337t derzeit eine vierj344hrige Gesamtfreiheitsstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Hannover wegen schweren sexuellen Miss-brauchs von Kindern in drei F344llen und wegen K366rperverletzung. Das Strafende ist f374r den 21. November 2005 notiert. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, "vorbehaltlich des Ergebnisses der einzuholenden Gutachten" die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. In einem nach Antragstellung erstatteten Bericht hat die Justizvollzugsanstalt mitgeteilt, der 43 Jahre alte, zuvor unbe-strafte Erstverb374337er habe ein beanstandungsfreies Vollzugsverhalten gezeigt und sich um die Aufarbeitung seiner Sexualstraftat im Rahmen der therapeuti-schen Ambulanz bem374ht. 1 Durch Beschluss vom 26. April 2005 hat das Landgericht die Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung abgelehnt, weil keine neuen Tatsa-chen erkennbar geworden seien, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen w374rden. 2 Gegen die Ablehnung ihres Antrags hat die Staatsanwaltschaft Be-schwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Celle hat sich zu einer Entschei- 3 - 3 - dung dar374ber als nicht berufen angesehen, weil 374ber einen Antrag auf nach-tr344gliche Sicherungsverwahrung nur aufgrund einer Hauptverhandlung ent-schieden werden k366nne und der Beschluss des Landgerichts deshalb als ein Urteil anzusehen sei. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel als Revision weiterverfolgt und die Sache 374ber den Generalbundesanwalt dem Se-nat vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung beim Landgericht eingegangen war, hat sie zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Zur Begr374ndung hat sie unter Hin-weis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Januar 2005 (NStZ-RR 2005, 109) vorgetragen, sie habe jedenfalls bis zum Urteil des Bun-desgerichtshofs vom 1. Juli 2005 (NJW 2005, 3079; zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) die Beschwerde als das zul344ssige Rechtsmittel ansehen k366nnen und deshalb die Frist zur Einlegung der Revision unverschuldet ver-s344umt. Nach Eingang der Vorg344nge beim Senat hat die Staatsanwaltschaft "den Antrag auf nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungs-verwahrung gem344337 247 66 b StGB" zur374ckgenommen. 1. Der Senat muss 374ber den Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr ent-scheiden, weil das Verfahren auf andere Weise beendet ist. 4 a) Die Beendigung des Verfahrens ist allerdings nicht dadurch eingetre-ten, dass die Staatsanwaltschaft ihren Antrag zur374ckgenommen hat. 5 Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welchem Fortgang des Verfahrens eine R374cknahme des Antrags auf Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung rechtlich m366glich ist, war - soweit er-sichtlich - noch nicht Gegenstand ver366ffentlichter Gerichtsentscheidungen. 6 - 4 - aa) Nach Auffassung des Senats stehen der Annahme, die Staatsan-waltschaft k366nne einen solchen Antrag zur374cknehmen, keine grunds344tzlichen Bedenken entgegen. F374r diese Annahme sprechen Gesichtspunkte der Verfah-rens366konomie und allgemeine Prozessgrunds344tze. Auch sonst k366nnen die Ver-fahrensbeteiligten und insbesondere die Staatsanwaltschaft Antr344ge und Pro-zesshandlungen zur374cknehmen. Ausnahmen und Beschr344nkungen gelten nur, wenn und soweit sie gesetzlich angeordnet sind, so etwa f374r die R374cknahme der Anklage, die regelm344337ig nur bis zur Er366ffnung des Hauptverfahrens m366glich ist (247 156 StPO; vgl. 247 153 c Abs. 4, 247 153 d Abs. 2 StPO), oder etwa f374r die R374cknahme eines Rechtsmittels, die - abh344ngig vom Stand des Verfah- rens - zur Wirksamkeit der Zustimmung eines anderen Verfahrensbeteiligten bedarf (vgl. 247 302 Abs. 1 Satz 2, 247 303 StPO), oder f374r die R374cknahme des Strafbefehlsantrags (vgl. 247 411 Abs. 3 StPO). 7 Solche Ausnahmen oder Beschr344nkungen sieht das Gesetz in 247 275 a Abs. 1 StPO f374r die R374cknahme eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchf374hrung des gerichtlichen Verfahrens zur Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nicht vor. Ein Vergleich mit anderen Verfahrensnormen, insbesondere mit 247 156 StPO, der die R374cknahme der Anklage nur zul344sst, bis das Gericht das Hauptverfahren er366ffnet hat, spricht sogar gegen eine Be-schr344nkung der R374cknahmem366glichkeit: Ein Zwischenverfahren, in dem das Gericht - wie dies bez374glich der Anklage in 247247 201 ff. StPO geregelt ist - 374ber die Zulassung des Antrags zur Hauptverhandlung entscheiden k366nnte, ist nicht vorgesehen. Vielmehr schlie337t sich dem Eingang des staatsanwaltschaftlichen Antrags unmittelbar die gerichtliche Vorbereitung der Hauptverhandlung an (vgl. 247 275 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 StPO). Sollte das Gericht dabei feststellen, dass der Anordnung der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung nicht mehr zu besei-tigende Hindernisse entgegenstehen (wie insbesondere das Fehlen formeller 8 - 5 - Voraussetzungen, etwa einer der von 247 66 b Abs. 1 oder 2 StGB bzw. 247 66 Abs. 3 StGB vorausgesetzten Katalogtaten, einer Vorverurteilung oder einer Vorverb374337ung), dann erscheint es unter verfahrens366konomischen Gesichts-punkten zwingend, dass die Staatsanwaltschaft nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis das Verfahren durch R374cknahme des Antrags zum Ab-schluss bringen kann, zumal Interessen des Verurteilten nicht entgegen stehen. Dies gilt umso mehr, als eine Beendigung des Verfahrens durch Beschluss, wie sie zur Vermeidung unn366tigen Verfahrensaufwands zweckm344337ig sein k366nnte (was auch dem Landgericht vor Augen gestanden haben mag), aufgrund der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung ausgeschlossen ist. Nimmt die Staatsanwaltschaft ihren Antrag trotz gerichtlicher Bedenken nicht zur374ck, muss eine Hauptverhandlung durchgef374hrt und durch Urteil ent-schieden werden, selbst wenn - was allerdings kaum denkbar erscheint - der Mangel an einer formellen Voraussetzung f374r die Anordnung der Ma337regel evi-dent ist. Um den zeitlichen und materiellen Aufwand f374r das Verfahren gering zu halten, ist es in einem solchen Fall denkbar, die Hauptverhandlung durchzuf374h-ren, ohne vorher Sachverst344ndigengutachten einzuholen. 9 bb) Hinsichtlich der Frage, bis zu welchem Stadium des Verfahrens und unter welchen Voraussetzungen die Staatsanwaltschaft ihren Antrag noch zu-r374cknehmen kann, k366nnte nach Auffassung des Senats eine sachgerechte Antwort dahin gehen, eine R374cknahme bis zur Entscheidung des Gerichts zu erm366glichen, sie nach Beginn der Hauptverhandlung aber von der Zustimmung des Verurteilten abh344ngig zu machen. Eine solche Regelung, wie sie - freilich f374r eine andere Verfahrensgestaltung - in 247 411 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. 247 303 StPO getroffen ist, w374rde nicht nur das Verfahren beschleunigen, was sowohl die Rechtspflege als auch den Verurteilten entlastet; durch sie w374rde auch dem 10 - 6 - daneben bestehenden Interesse des Verurteilten an einer endg374ltigen Ent-scheidung 374ber die Ma337regel ausreichend Rechnung tragen: Da die R374cknah-me des Antrags keinen unbedingten Schutz gegen eine erneute Antragstellung auf unver344nderter Tatsachengrundlage bietet, kann der Verurteilte, sobald die Hauptverhandlung begonnen hat, durch die Verweigerung seiner Zustimmung zur Antragsr374cknahme daf374r sorgen, dass das Verfahren mit einem den Antrag ablehnenden und nach Rechtskraft eine neue Antragstellung auf gleicher Basis verhindernden Urteil abgeschlossen wird. Der Senat muss diese Frage indes nicht abschlie337end entscheiden, weil die Staatsanwaltschaft hier ihren Antrag nicht mehr wirksam zur374cknehmen kann, nachdem das Landgericht 374ber ihn entschieden hat. Von da an besteht f374r die Staatsanwaltschaft nur noch die Wahl, die Entscheidung rechtskr344ftig werden zu lassen oder ein Rechtsmittel einzulegen. 11 b) Das Verfahren ist hier indes dadurch zum Abschluss gekommen, dass die Staatsanwaltschaft ihr Rechtsmittel zur374ckgenommen hat. 12 Dies ergibt eine Auslegung der Erkl344rung der Beschwerdef374hrerin. Die Staatsanwaltschaft erstrebt nicht l344nger die Unterbringung des Verurteilten in der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung. Das zeigt sich nicht nur in der inzwi-schen erkl344rten R374cknahme ihres Antrags, sondern auch darin, dass sie im Rechtsmittelverfahren nur den formellen Aspekt der gesetzeswidrigen Ent-scheidungsweise beanstandet und sich nicht gegen die Ansicht des Landge-richts gewandt hat, es fehle an neuen Tatsachen i. S. v. 247 66 b Abs. 1 StGB. Ihr Ziel, das Verfahren zu beenden, kann die Staatsanwaltschaft jetzt nur noch durch die R374cknahme der Revision gegen die Entscheidung des Landgerichts erreichen. Eine solche R374cknahme ist m366glich. Sie wird insbesondere nicht da- 13 - 7 - durch gehindert, dass das Rechtsmittel - bei Erfolglosigkeit des Wiedereinset-zungsantrags - wegen Vers344umung der Einlegungsfrist als unzul344ssig verwor-fen werden m374sste. Die Zustimmung des Verurteilten zur R374cknahme ist nicht erforderlich, da eine Hauptverhandlung noch nicht begonnen hat (vgl. 247 303 StPO). 2. Nach R374cknahme des Rechtsmittels war nur noch die aus 247 473 Abs. 1 und 2 StPO folgende Kostenentscheidung zu treffen. 14 3. Der Verfahrensablauf gibt angesichts der teilweise noch ungekl344rten Fragen im Zusammenhang mit der nachtr344glichen Sicherungsverwahrung An-lass zu folgenden Bemerkungen: 15 a) Die Staatsanwaltschaft kann den nach 247 275 a Abs. 1 StPO erforderli-chen Antrag erst stellen, nachdem sie in einem Vorpr374fungsverfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die formellen Voraussetzungen der Ma337regel (vgl. im Einzelnen 247 66 b i. V. m. 247 66 StGB) vorliegen. Zu ihnen geh366rt insbe-sondere, dass neue Tatsachen (Nova) erkennbar sind, die auf eine erhebliche Gef344hrlichkeit des Verurteilten f374r die Allgemeinheit hinweisen. Nur wenn in ei-nem ersten Schritt das Vorliegen neuer Faktoren festgestellt worden ist, besteht ein sachlicher Grund f374r die Einleitung des Verfahrens nach 247 275 a StPO (vgl. OLG Koblenz StV 2004, 665, 668). 16 b) Der Antrag der Staatsanwaltschaft darf sich nicht in der pauschalen Behauptung, die formellen Voraussetzungen der nachtr344glichen Sicherungs-verwahrung l344gen vor, ersch366pfen. Zwar nennt das Gesetz keine Einzelheiten, die der Antrag enthalten muss. Dieser ist aber, insoweit vergleichbar mit einer Anklageschrift im Strafverfahren, die Grundlage f374r das gerichtliche Nachver- 17 - 8 - fahren, in dem es um die Anordnung einer einschneidenden, die im Ursprungs-verfahren verh344ngte Sanktion regelm344337ig 374bertreffenden Ma337regel geht. Er muss deshalb die Entschlie337ung der Staatsanwaltschaft nachvollziehbar ma-chen und die formellen Voraussetzungen der von der Staatsanwaltschaft je-weils f374r gegeben erachteten Variante des 247 66 b StGB im Einzelnen darlegen (vgl. OLG Rostock StV 2005, 279, 281). Dabei kommt f374r Antr344ge nach 247 66 b Abs. 1 und 2 StGB der Darstellung der Nova hinsichtlich ihrer Erkennbarkeit und ihrer Aussagekraft f374r die Gef344hrlichkeit des Verurteilten besondere Bedeu-tung zu. Der Antrag muss die Behauptung enthalten, dass nach vorl344ufiger Ein-sch344tzung der Staatsanwaltschaft die materiellen Voraussetzungen der nach-tr344glichen Sicherungsverwahrung im weiteren Verfahren festgestellt werden, also eine unter sachverst344ndiger Hilfestellung (247 275 a Abs. 4 Satz 2 - 9 - StPO) erfolgende Gesamtw374rdigung des Verurteilten, seiner Taten und erg344n-zend seiner Entwicklung w344hrend des Strafvollzugs dessen besondere Gef344hr-lichkeit (hohe Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten) ergeben wird. Tolksdorf Miebach Pfister von Lienen Hubert
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