BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345/06 vom 21. September 2006 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 21. Sep-tember 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 31. Mai 2006 mit den Feststellungen - ausgenommen denjenigen zu den Verletzungen des Neben-kl344gers - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-r374ckverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gef344hrlicher und schwerer K366r-perverletzung und in zwei F344llen in Tateinheit mit versuchter gef344hrlicher K366r-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die sich mit einer Einzelbeanstandung nur gegen den Strafausspruch wendet, aber ausdr374cklich die uneingeschr344nkte Aufhe-bung des Urteils beantragt, hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-chen Umfang Erfolg. 1 - 3 - Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte sich der zur Tatzeit 81 Jahre alte Angeklagte mit seinen drei Tatopfern in einer Gastst344tte harmo-nisch 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg unterhalten und dabei drei Glas Co-la mit Rum getrunken, ehe er ohne erkennbaren Anlass eine Pistole zog und nacheinander mit direktem T366tungsvorsatz auf die drei am Tresen stehenden M344nner schoss. Dabei traf er den Nebenkl344ger P. in den Hals und verur-sachte bei ihm eine Querschnittsl344hmung. Die beiden anderen Opfer verfehlte er knapp. Die G344ste des Lokals konnten dem Angeklagten sodann die Waffe entrei337en. Eine knapp zwei Stunden sp344ter entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,14 211. 2 Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, ihm sei, nachdem er einige Zeit mit den drei M344nnern zusammen Alkohol getrunken hatte, schlecht gewor-den. Er habe deshalb bezahlt und die Gastst344tte verlassen. Im Freien sei ihm pl366tzlich "seitlich von hinten" mehrfach ins Gesicht geschlagen, er sei zu Boden gebracht und dort getreten worden. In dieser Situation habe er die Waffe aus der Jacke gezogen und einmal auf einen Schatten geschossen. An dieser Ein-lassung hat er auch angesichts der entgegenstehenden 374bereinstimmenden Zeugenaussagen festgehalten. Dass die Patronenh374lsen inner-halb des Lokals aufgefunden worden waren, hat er damit erkl344rt, die Sch374sse m374ssten von drit-ten Personen drau337en abgegeben und die H374lsen sodann in das Geb344ude ge-bracht worden sein. 3 1. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldf344higkeit des Angeklagten sei nicht ausgeschlossen gewesen, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 Das Landgericht ist, dem gerichtsmedizinischen Sachverst344ndigen fol-gend, von einer Blutalkoholkonzentration von 2,71 211 zu Tatzeit ausgegangen. 5 - 4 - Bei der Beurteilung der Schuldf344higkeit hat es sich dem psychiatrischen Sach-verst344ndigen angeschlossen. Dieser habe bei dem Angeklagten eine leichte hirnorganische Ver344nderung festgestellt, die - weil alterstypisch - nicht die Di-agnose einer "organischen Pers366nlichkeitsst366rung" erlaube. Es habe "keinerlei Hinweise f374r ein paranoides Verhalten des Angeklagten gegeben". Ein R374ck-schluss aus der sp344ter ge344u337erten paranoiden Verarbeitung des Tatgesche-hens durch den Angeklagten auf eine psychische St366rung w344hrend der Tat "sei aus gutachterlicher Sicht nicht zu diskutieren" (UA S. 15). "Aus einer 'verr374ck-ten' Tat im Sinne einer nicht nachvollziehbaren Tat" sei "nicht auf den Geistes-zustand und die psychische Verfassung eines T344ters zur374ckzuschlie337en" (UA S. 16). Dies wird den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Diese liegen zum einen in der Person des Angeklagten: Es handelt sich um einen bislang unbe-straften Mann von hohem Alter mit einer angesichts seiner physischen Konstel-lation (Zustand nach Magenoperation, Diabetes, nur gelegentlicher Alkoholkon-sum) sehr starken Alkoholisierung zur Tatzeit. Sie liegen zum anderen auch in der Tat, einer abrupt verlaufenden Spontantat, bei der ein Motiv, weswegen der Angeklagte die hohe Hemmschwelle zur versuchten T366tung von drei Menschen 374berwunden hatte, nicht festzustellen war. 6 Es ist in der forensischen Fachliteratur anerkannt, dass hochgradige Al-koholisierung zu Rauschd344mmerzust344nden mit Halluzinationen und damit in Zusammenhang stehenden Angst- und Erregungszust344nden f374hren kann (vgl. Rasch/Konrad, Forensische Psychiatrie, 3. Aufl. S. 226; Schmidt/Freyberger in Helmchen u. a., Psychiatrie der Gegenwart Band 4 S. 247, 255, 257); charakte-ristisch ist dabei der schnelle Wechsel von der Bewusstseinsklarheit zum D344mmerzustand (vgl. Ritter in Venzlaff, Psychiatrische Begutachtung, 1. Aufl. 7 - 5 - S. 218, 220). Es liegt daher durchaus nicht fern, dass die massive Alkoholisie-rung des nur gering alkoholgew366hnten Mannes angesichts einer internistischen und altersbedingten Vorsch344digung des Gehirns zu einer deliranten Episode im Sinne eines Rauschd344mmerzustands gef374hrt hat. Damit kann der paranoischen Verarbeitung der Tat, an der die Kammer erkennbar keinen Zweifel hat, nicht die Bedeutung abgesprochen werden f374r die Pr374fung, ob der Angeklagte bei der Tat paranoisch war. Eine wahnhafte Verkennung der Situation durch den Angeklagten zum Tatzeitpunkt w344re eine Erkl344rung daf374r, warum er die drei Opfer ohne von au337en erkennbaren Anlass t366ten wollte. 2. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenkl344gers P. sind von dem Fehler nicht ber374hrt. Sie k366nnen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter kann dazu erg344nzende Feststellungen treffen. 8 3. F374r das neue Verfahren wird sich die Begutachtung des Angeklagten durch einen Sachverst344ndigen mit besonderer Erfahrung auf dem Gebiet der Gerontopsychiatrie empfehlen. Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob der Angeklagte - sei es fr374her oder tatzeitnah - auch anderen Personen gegen374ber durch Verwirrtheit und Verkennung der Realit344ten aufgefallen ist. 9 - 6 - Sollte der neue Tatrichter wieder zu einem Schuldspruch gelangen, wird er zu ber374cksichtigen haben, dass - entgegen der Ansicht des Landgerichts - eine zum Nachteil der Gesch344digten K. und G. versuchte gef344hr-liche K366rperverletzung hinter einem versuchten Totschlag zur374cktreten w374rde. 10 Winkler Miebach Pfister von Lienen Becker
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