BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 345 /1 3 vom 9. Dezember 201 3 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerd e- führerin und des G eneralbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Dezember 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Düsseldorf vom 3. Juni 2013 mit den zugehörigen Fes t- stellungen aufge hoben, soweit die Anordnung der Unterbri n- gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmi t- teln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubung smitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Revision. 1 - 3 - Das Rechtmittel hat mit der erhobenen Sachrüge in dem aus der En t- scheidungsformel ersichtlic hen Umfang Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. In den Urteilsgründen hat die - sachverständig beratene - Strafkammer die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt mit der Begrü n- dung abgelehnt, bei ihr lie ge ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vor. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass nach dem geschilderten Konsumverhalten aus medizinischer Sicht zwar von einem schädlichen Missbrauch, nicht aber von einer Betäubungsmittela bhängigkeit auszugehen sei. Diese - für sich genommen aus Rechtsgründen nicht zu beanstande n- de - Würdigung steht allerdings in unauflösbarem Widerspruch dazu, dass das Landgericht bereits im Urteil einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 A bs. 1, Abs. 3 Nr. 2 BtMG zugestimmt hat. Voraussetzung einer solchen Zustimmung ist indes nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35 Abs. 1 BtMG, dass der Angeklagte sowohl bei Begehung der Taten als auch im Zeitpunkt, in dem er den Antrag auf Zurückstellung d er Strafvollstreckung stellt, betä u- bungsmittelabhängig war (vgl. auch Körner/Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 35 Rn. 57). Damit ist die Verneinung eines Hanges der Angeklagten, im Sinne des § 64 StGB Betäubungsmittel im Übermaß zu sich zu nehmen, nicht vereinbar. 2 3 4 - 4 - Dieser offenkundige Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Entsche i- dung über den Maßregelvollzug. Dass nur d i e Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung ein er Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sie hat die Nichtanwe ndung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. zum Ganzen BGH, B e- schluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08, StV 2008, 405 f. ). Becker Hubert Schäfer Gericke Spaniol 5
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